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Nr. 61. Bekanntmachung
des Wortlautes des Gesetzes über die Altersrentenbank;
vom 25. Juni 1914.
Auf Grund der Ermächtigung in Punkt IV des Gesetzes zur Abänderung des
Gesetzes vom 3. Juni 1904, die Einrichtung der Altersrentenbank betreffend, vom
24. Juni 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 257) wird der Wortlaut des Gesetzes, die Einrichtung
der Altersrentenbank betreffend, in der vom 1. Januar 1915 ab geltenden Fassung
unter der Bezeichnung
„Gesetz über die Altersrentenbank"
nachstehend bekannt gemacht.
Dresden, am 25. Juni 1914.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Weidauer.
Gesetz
über die Altersrentenbank.
L
(u) Die Altersrentenbank wird gerichtlich wie außergerichtlich durch die Alters—
rentenbankverwaltung vertreten.
(2) Der Staat haftet für die Erfüllung der von der Altersrentenbank über-
nommenen Verpflichtungen und trägt den bei der Altersrentenbank entstehenden
Aufwand.
82.
(1) Die Altersrentenbank gewährt die Möglichkeit, nach Maßgabe der nach-
stehenden Vorschriften
1. für Staatsangehörige des Königreichs Sachsen,
2. für andere Deutsche, die mindestens seit drei Jahren oder seit ihrer Geburt ihren
Wohnsitz im Königreiche Sachsen haben,
durch Kapitaleinlagen feste Jahresrenten (Altersrenten, Zeitrenten) zu erwerben.