Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Nr. 61. Bekanntmachung 
des Wortlautes des Gesetzes über die Altersrentenbank; 
vom 25. Juni 1914. 
Auf Grund der Ermächtigung in Punkt IV des Gesetzes zur Abänderung des 
Gesetzes vom 3. Juni 1904, die Einrichtung der Altersrentenbank betreffend, vom 
24. Juni 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 257) wird der Wortlaut des Gesetzes, die Einrichtung 
der Altersrentenbank betreffend, in der vom 1. Januar 1915 ab geltenden Fassung 
unter der Bezeichnung 
„Gesetz über die Altersrentenbank" 
nachstehend bekannt gemacht. 
Dresden, am 25. Juni 1914. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Weidauer. 
Gesetz 
über die Altersrentenbank. 
L 
(u) Die Altersrentenbank wird gerichtlich wie außergerichtlich durch die Alters— 
rentenbankverwaltung vertreten. 
(2) Der Staat haftet für die Erfüllung der von der Altersrentenbank über- 
nommenen Verpflichtungen und trägt den bei der Altersrentenbank entstehenden 
Aufwand. 
82. 
(1) Die Altersrentenbank gewährt die Möglichkeit, nach Maßgabe der nach- 
stehenden Vorschriften 
1. für Staatsangehörige des Königreichs Sachsen, 
2. für andere Deutsche, die mindestens seit drei Jahren oder seit ihrer Geburt ihren 
Wohnsitz im Königreiche Sachsen haben, 
durch Kapitaleinlagen feste Jahresrenten (Altersrenten, Zeitrenten) zu erwerben.
	        
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