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(2) Hierüber können nach dem Ermessen der Altersrentenbankverwaltung aus—
nahmsweise auch für solche Personen Renten erworben werden, welche die Vor—
aussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllen. Die Ablehnung von Anträgen braucht in
diesen Fällen nicht begründet zu werden.
(3) Verliert ein Versicherter die Eigenschaft, die ihn nach Absatz 1 zur Erwerbung
von Renten bei der Altersrentenbank berechtigt, so bleiben die Rechte, die durch die
bereits bewirkten Einlagen begründet worden sind (Rentenanwartschaften und Renten-
bezugsrechte), unberührt, die Altersrentenbank ist jedoch nicht verpflichtet, weitere
Einlagen für diesen Versicherten anzunehmen. Die Altersrentenbank ist auch nicht
verpflichtet, für die nach Absatz 2 Versicherten weitere Einlagen anzunehmen.
83.
Die Renten werden gewährt entweder
1. bis zum Ableben des Versicherten (Altersrenten) oder
2. bis zur Vollendung eines vom Einleger im voraus zu bestimmenden Lebens—
jahrs des Versicherten (Zeitrenten).
84.
(1) Der Lauf der Renten beginnt entweder
1. nach Beendigung des Kalendervierteljahrs, in dessen ersten beiden Monaten
das Kapital eingezahlt worden ist, und wenn diese Einzahlung erst im dritten
Monate des Kalendervierteljahrs bewirkt wird, nach Beendigung des der
Einzahlung nächstfolgenden Kalendervierteljahrs (sofort beginnende Renten)
oder
2. nach Beendigung des Kalendervierteljahrs, in dem der Versicherte das vom
Einleger bei der Einzahlung bestimmte Lebensjahr vollendet hat (aufge—
schobene Renten).
(2) Ist das Kapital zur Erwerbung einer aufgeschobenen Rente eingezahlt worden,
so kann nachträglich bestimmt werden, daß der Lauf der Rente nach Vollendung eines
früheren Lebensjahrs des Versicherten beginnen und die Rente mit dem entsprechend
abgeminderten Jahresbetrage gewährt werden soll (Rentenverfrühung). Der Antrag
muß vor dem Tage gestellt werden, an dem der Versicherte das im Antrage zu be-
zeichnende, nunmehr für den Beginn des Rentenlaufs maßgebende Lebensfjahr voll-
endet. Nach Beendigung des Kalendervierteljahrs, in das dieser Tag fällt, beginnt
der Lauf der verfrühten Rente.
(s) Zahlt der Einleger zur Erwerbung einer aufgeschobenen Rente für eine andere
Person ein Kapital ein, so kann er bestimmen, daß das Recht, die Verfrühung der
Rente zu beantragen, nicht ihm selbst, sondern dem Versicherten zustehen soll.