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85.
(1) Wird ein Kapital zur Erwerbung einer Altersrente eingezahlt, so kann dessen
Rückforderung vorbehalten oder auf die Rückforderung verzichtet werden.
(2) Wird ein Kapital zur Erwerbung einer Zeitrente eingezahlt, so kann dessen
Rückforderung nicht vorbehalten werden.
86.
(1) Die Rückerstattung des mit Vorbehalt eingezahlten Kapitals kann bei Leb-
zeiten des Versicherten oder nach dessen Tode gefordert werden. Bei der Rückerstattung
werden keine Zinsen vergütet.
(2) Wird die Rückerstattung bei Lebzeiten des Versicherten gefordert, so ist das
Kapital unter Abzug der etwa bereits gewährten Rentenbeträge nach Ablauf zweier
Wochen vom Eingange des Antrags auf Rückerstattung bei der Altersrentenbank an
gerechnet auszuzahlen. Durch die Rückerstattung des mit Vorbehalt eingezahlten
Kapitals erlöschen die durch dessen Einlegung der Altersrentenbank gegenüber be-
gründeten Ansprüche des Versicherten.
(s) Nach dem Ableben des Versicherten kann die Rückerstattung des mit Vor-
behalt eingezahlten Kapitals nicht vor Ablauf des Kalendervierteljahrs gefordert
werden, innerhalb dessen der Versicherte verstorben ist.
(4) Zahlt der Einleger zur Erwerbung einer Altersrente für eine andere Person
ein Kapital unter Vorbehalt der Rückforderung ein, so kann er bestimmen, daß das
Recht, die Rückerstattung des Kapitals zu fordern, nicht ihm selbst, sondern dem Ver-
sicherten (Absatz 2) oder dem Erben des Versicherten (Absatz 3) zustehen soll. Ist der
Versicherte berechtigt, das Kapital zurückzufordern, so steht das Recht, auf die Rück-
forderung des Kapitals nachträglich zu verzichten, nicht dem Einleger, sondern dem
Versicherten zu.
87.
(1) Auf die Rückforderung eines mit Vorbehalt eingezahlten Kapitals kann nach-
träglich verzichtet werden.
(2) Durch den nachträglichen Verzicht erhöht sich die Rente um den Betrag, der
sich als Unterschied ergibt, wenn die Rente von dem als neue Einlage zu behandelnden
Kapital einerseits für den Fall des Kapitalverzichts, anderseits für den Fall des
Kapitalvorbehalts berechnet wird (Zuwachsrente).
(s) Für die Berechnung der Zuwachsrente ist — unbeschadet der Bestimmung in
§ 10 — das Lebensalter des Versicherten, das zur Zeit des Eingangs der Verzichts-
erklärung bei der Altersrentenbank vollendet oder nach § 15 Absatz 4 Ziffer 2 als voll-
endet anzunehmen ist, zugrunde zu legen und, dafern bei aufgeschobenen Renten
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