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(84 Absatz 1 Ziffer 2) der Verzicht vor Beginn des Rentenlaufs erklärt worden ist,
außerdem der Zeitpunkt dieses Beginns zu berücksichtigen.
88.
Die Erklärungen, durch die
1. auf die Rückforderung des eingezahlten Kapitals von vornherein oder nach—
träglich verzichtet (§ 5, § 7 Absatz 1) oder Rentenverfrühung (§ 4 Absatz 2)
beantragt wird,
2. der Einleger Bestimmungen des in § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 4 bezeichneten Inhalts
getroffen hat,
sind unwiderruflich.
89.
(1) Wird von dem Einleger ein Kapital zur Erwerbung einer Rente für eine andere
Person eingezahlt, so erwirbt die letztere unmittelbar ein Recht auf Zahlung der Rente.
(2) Hat der Einleger Bestimmungen des in § 4 Absatz 3 oder § 6 Absatz 4 bezeich-
neten Inhalts getroffen, so erwerben der Versicherte und im Falle des 8 6 Absatz 4
in Verbindung mit Absatz 3 der Erbe des Versicherten unmittelbar das Recht, die
ihnen vom Einleger eingeräumten Befugnisse gegenüber der Altersrentenbank geltend
zu machen.
8 10.
Durch Einzahlungen, die erst zu einem Zeitpunkte geleistet werden, an dem die
zu versichernde Person das 76. Lebensjahr überschritten hat, werden Renten nur nach
dem Betrag erworben, der sich ergibt, wenn als Beginn des Rentenlaufs die Voll—
endung des 75. Lebensjahrs des Versicherten angenommen wird.
0q111.
u) Die Einzahlungen müssen in vollen Markbeträgen geleistet werden.
(2) Es werden für die erste Einzahlung nur Beträge von mindestens 20./(, für
weitere, unter denselben Bedingungen wie die erste Einzahlung geleistete Einzahlungen
nur Beträge von mindestens 5.K4 bei der Altersrentenbank angenommen.
(s) Die Bestimmung, daß volle Markbeträge und mindestens 5.4(0 eingezahlt
werden müssen, findet keine Anwendung auf Einzahlungen, die der Einleger zur Er-
füllung eines Kapitalbetrags leistet, um durch diesen eine Rente von bestimmter Höhe
zu erwerben.
12.
(1) Für denselben Versicherten können mehrere Alters-- oder Zeitrenten gleich-
zeitig oder durch zeitlich auseinanderliegende Einzahlungen erworben werden.