Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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(5) Die Bestimmungen in Absatz 2, 3, 4 finden Anwendung, wenn ein Kapital 
zur Erwerbung einer sofort beginnenden Rente (Alters= oder Zeitrente) eingezahlt 
worden ist. 
(6) Wird für eine Person, die bereits eine Rente bezieht, eine neue Einzahlung 
geleistet und erreicht die hiervon zu berechnende Jahresrente nicht den Betrag von 
20 , so ist die endgültige Feststellung der Rente auszusetzen und unter Festhaltung 
des für die Zeit der Einzahlung sich ergebenden Betrags erst dann vorzunehmen, 
wenn durch weitere Einzahlungen eine Jahresrente erworben worden ist, durch die 
der an 20.K fehlende Betrag mindestens ergänzt wird. Solange hiernach die endgültige 
Feststellung der Rente ausgesetzt bleibt, ist das zur Erwerbung der letzteren eingezahlte 
Kapital dem Einleger auf dessen Antrag ohne Vergütung von Zinsen auch dann zurück- 
zuerstatten, wenn auf die Rückzahlung verzichtet worden war. 
817. 
(1) Die in der Rentenschuldverschreibung bezifferte Jahresrente ist in vier gleichen, 
am letzten Tage des Kalendervierteljahrs fällig werdenden Teilbeträgen gegen Rück— 
gabe der hierüber von der Altersrentenbank ausgefertigten Rentenscheine auszuzahlen, 
dafern der Rentenberechtigte diesen Tag erlebt hat. 
(2) Für das Kalendervierteljahr, innerhalb dessen der Rentenberechtigte vor dem 
letzten Tage des Vierteljahrs verstorben ist, wird der achte Teil der Jahresrente aus— 
gezahlt. Auch dieser Teilbetrag wird am letzten Tage des Kalendervierteljahrs fällig. 
(3) Der Lauf von Zeitrenten endet, dafern der Versicherte nicht vorher verstorben 
ist, mit dem letzten Tage des Kalendervierteljahrs, in dem der Rentenberechtigte das 
im voraus bestimmte Lebensjahr vollendet hat (8 3 Ziffer 2). Die Bestimmung in 
Absatz 2 gilt auch für Zeitrenten. 
8 18. 
() Die Rentenscheine können nicht im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraft— 
los erklärt werden. 
(2) Ist ein Rentenschein abhanden gekommen oder vernichtet worden und hat der 
Rentenberechtigte den Verlust bei der Zahlstelle vor Ablauf der in §8 197, 201 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs festgesetzten vierjährigen Verjährungsfrist angezeigt, so 
kann der Rentenberechtigte nach Ablauf dieser Frist die nachträgliche Auszahlung des 
Rentenbetrags verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Rentenschein 
innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist eingelöst worden ist. Die nachträgliche 
Zahlung muß bei Verlust des Anspruchs innerhalb eines Jahres nach Ablauf der 
vierjährigen Verjährungsfrist gefordert werden.
	        
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