Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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(3) Zusendung der Renten durch die Post kann nicht gefordert werden. Es ist 
jedoch statthaft, den Betrag eines fälligen Rentenscheins unter Übersendung des 
letzteren mit Postauftrag einzuziehen. Der Portoaufwand ist vom Rentenberechtigten 
zu tragen. 
§19. 
Von zehn zu zehn Jahren ist eine Übersicht über den Vermögensstand der Alters- 
rentenbank aufzustellen und der Ständeversammlung vorzulegen. 
8 20. 
(1) Das Gesetz tritt am 1. Januar 1915 in Wirksamkeit. Die Rechte des Einlegers 
und des Versicherten, die durch vorher geleistete Einzahlungen begründet worden sind, 
bleiben unberührt; doch können auf solche Rechte die Vorschriften des gegenwärtigen 
Gesetzes, soweit sie dem Einleger oder Versicherten günstiger sind als die Vorschriften 
früherer Gesetze, mit Ausnahme derjenigen über die neu aufzustellenden Tarife, an— 
gewendet werden. 
(2) Wird Rentenverfrühung beantragt (§ 4 Absatz 2) oder auf die Rückerstattung 
des mit Vorbehalt der Rückforderung eingezahlten Kapitals nachträglich verzichtet 
(§ 7), so sind mit nachstehender Ausnahme die verfrühten Renten und die Zuwachs- 
renten nach dem Tarife zu berechnen, der bei der Einzahlung gegolten hat. Wird nach 
Beginn des Rentenlaufs auf ein ursprünglich vorbehaltenes Kapital verzichtet, das 
vor dem 1. Juni 1892 eingezahlt worden ist, so wird die Zuwachsrente nach dem 
Gesetz, einige Abänderungen des Gesetzes über die veränderte Einrichtung der Alters- 
rentenbank vom 2. Januar 1879 und die Aufhebung des Nachtragsgesetzes dazu vom 
9. April 1888 betreffend, vom 30. April 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 97) berechnet. 
821. 
Unser Finanzministerium ist mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt. 
 
	        
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