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(3) Zusendung der Renten durch die Post kann nicht gefordert werden. Es ist
jedoch statthaft, den Betrag eines fälligen Rentenscheins unter Übersendung des
letzteren mit Postauftrag einzuziehen. Der Portoaufwand ist vom Rentenberechtigten
zu tragen.
§19.
Von zehn zu zehn Jahren ist eine Übersicht über den Vermögensstand der Alters-
rentenbank aufzustellen und der Ständeversammlung vorzulegen.
8 20.
(1) Das Gesetz tritt am 1. Januar 1915 in Wirksamkeit. Die Rechte des Einlegers
und des Versicherten, die durch vorher geleistete Einzahlungen begründet worden sind,
bleiben unberührt; doch können auf solche Rechte die Vorschriften des gegenwärtigen
Gesetzes, soweit sie dem Einleger oder Versicherten günstiger sind als die Vorschriften
früherer Gesetze, mit Ausnahme derjenigen über die neu aufzustellenden Tarife, an—
gewendet werden.
(2) Wird Rentenverfrühung beantragt (§ 4 Absatz 2) oder auf die Rückerstattung
des mit Vorbehalt der Rückforderung eingezahlten Kapitals nachträglich verzichtet
(§ 7), so sind mit nachstehender Ausnahme die verfrühten Renten und die Zuwachs-
renten nach dem Tarife zu berechnen, der bei der Einzahlung gegolten hat. Wird nach
Beginn des Rentenlaufs auf ein ursprünglich vorbehaltenes Kapital verzichtet, das
vor dem 1. Juni 1892 eingezahlt worden ist, so wird die Zuwachsrente nach dem
Gesetz, einige Abänderungen des Gesetzes über die veränderte Einrichtung der Alters-
rentenbank vom 2. Januar 1879 und die Aufhebung des Nachtragsgesetzes dazu vom
9. April 1888 betreffend, vom 30. April 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 97) berechnet.
821.
Unser Finanzministerium ist mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt.