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Verpflichtung liegt der Altersrentenbank ob, wenn bei ihr unmittelbar die erste Ein—
zahlung geleistet wird. Gegen Rückgabe des vorläufigen Empfangsbekenntnisses
werden dem Einleger
a) bei einer sofort beginnenden Rente eine Rentenschuldverschreibung und Renten—
scheine, bei, Kapitalvorbehalt auch eine Kapitalschuldverschreibung,
b) bei einer aufgeschobenen Rente ein Einlagebuch
ausgehändigt (8 5).
(2) Werden bei der Altersrentenbank unmittelbar Einzahlungen auf ein schon
bestehendes Konto geleistet, so hat die Bank die erworbene Rentenanwartschaft in der
Regel sofort im Einlagebuch einzutragen und das Einlagebuch zurückzugeben.
(3) Wer das vorläufige Empfangsbekenntnis überbringt, kann als berechtigt zur
Empfangnahme der in Absatz 1 bezeichneten Versicherungsurkunden angesehen werden.
83.
Die für die Altersrentenbankverwaltung, die Altersrentenbank und ihre Geschäfts—
stellen bestimmten Postsendungen sind vom Absender zu frankieren. Geldsendungen
ist das Bestellgeld beizufügen.
II. Zu den Einzelbestimmungen des Gesetzes.
84.
Zu 82 des Gesetzes.
(1) Bei der ersten Einzahlung ist der Antrag auf Versicherung zu stellen (An—
meldung) und zu diesem Zwecke der bei der Altersrentenbank und jeder ihrer Geschäfts—
stellen unentgeltlich erhältliche sogenannte Anmeldungsvordruck auszufüllen und vom
Einleger unterschriftlich zu vollziehen. Die darin vom Einleger getroffenen Bestim—
mungen gelten im Zweifel auch für die weiteren von ihm für denselben Versicherten
geleisteten Einzahlungen.
(2) Leistet der Einleger für denselben Versicherten unter denselben Bedingungen
wie bei der ersten Einzahlung zur Erwerbung aufgeschobener Renten weitere Ein—
zahlungen, bevor der Betrag der auf Grund der früheren Einzahlung zu gewährenden
Rente endgültig festgestellt worden ist (§ 16 des Gesetzes), so bedarf es keiner neuen
Anmeldung, sondern nur der Einreichung des Einlagebuchs.
(3) Der Anmeldung müssen beigefügt werden
1. ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Geburtszeugnis, aus dem sich
Geburtsjahr und Geburtstag der zu versichernden Person ergeben,
2. der Nachweis, daß die zu versichernde Person die Staatsangehörigkeit in einem
deutschen Bundesstaat oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt,