Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Stellvertreter und einem Kontrollbeamten der Bank gezeichnet und mit dem Abdrucke 
des Stempels der Altersrentenbank versehen worden sind. 
(5) Die Kapitalschuldverschreibung ist bei aufgeschobenen Renten erst nach deren 
endgültiger Feststellung auszufertigen. 
g6. 
Zu 883 4 und 5 des Gesetzes. 
(1) Ist ein Einlagebuch oder eine Rentenschuldverschreibung oder eine Kapital— 
schuldverschreibung vernichtet worden oder abhanden gekommen, so wird auf schrift— 
lichen Antrag des aus der Urkunde Berechtigten von der Altersrentenbankverwaltung 
eine Ersatzurkunde ausgestellt und die vernichtete oder abhanden gekommene Urkunde 
durch je eine öffentliche Bekanntmachung in der Leipziger Zeitung sowie im Deutschen 
Reichsanzeiger für ungültig erklärt. 
(2) Der Antragsteller hat 
1. zur Begründung seines Antrags entweder eine Abschrift der Urkunde beizu— 
bringen oder deren wesentlichen Inhalt und alles das anzugeben, was zu 
ihrer vollständigen Erkennbarkeit erforderlich ist, 
2. den Verlust der Urkunde glaubhaft zu machen, 
3. wegen der von ihm zu erstattenden Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen 
durch Hinterlegung von fünfzig Mark in barem Gelde der Altersrentenbank 
Sicherheit zu leisten. 
(3) Sind die Ansprüche aus der vernichteten oder abhanden gekommenen Urkunde 
bereits verjährt, so kann die Ausstellung einer Ersatzurkunde nicht mehr gefordert 
werden. 
87. 
Zu 84 Absatz 2 des Gesetzes. 
Dem Antrag auf Rentenverfrühung muß das Einlagebuch beigefügt werden. 
98. 
Zu §& 4 Absatz 2 und 3, § 6, §7, + 8 des Gesetzes. 
(u) Die Erklärungen, durch die 
1. der Einleger nachträglich Bestimmungen des in § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 4 des 
Gesetzes bezeichneten Inhalts trifft, 
2. Rentenverfrühung beantragt (§ 4 Absatz 2 des Gesetzes) oder die Rückerstattung 
mit Vorbehalt eingezahlter Kapitale gefordert (§ 6 des Gesetzes) oder auf die 
Rückforderung nachträglich verzichtet wird (§7 des Gesetzes), 
sind schriftlich abzugeben.
	        
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