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Nr. 63. Gesetz
über die Landeskulturrentenbank;
vom 30. Juni 1914.
Wa, Friedrich August, von GOT#TES# Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt.
A.
Allgemeine Bestimmungen.
SI.
(1) Die für das Königreich Sachsen errichtete Landeskulturrentenbank hat den
Zweck, die Beschaffung von Kapitalien zur Ausführung von Kulturunternehmungen
der in § 2 unter 1 bis III genannten Art sowie von Kleinwohnungsbauten für die
minderbemittelte Bevölkerung (§2 unter IV) zu erleichtern.
(2) Sie ist rechtsfähig und wird gerichtlich wie außergerichtlich durch ihren Direktor
oder dessen Stellvertreter vertreten.
(3) Der Staat haftet für die Erfüllung der von der Landeskulturrentenbank
übernommenen Verpflichtungen. Er trägt den bei ihr entstehenden Aufwand, soweit
er nicht durch die Verwaltungskostenbeiträge (§ 7 Absatz 1) gedeckt wird.
(2) Das Nähere über die Organisation und die Verwaltung wird durch die Mini-
terien des Innern und der Finanzen im Verordnungswege bestimmt.
82.
Die Landeskulturrentenbank gewährt Darlehen:
J.
a) zur erstmaligen Instandsetzung, zur Berichtigung, Verlegung und sonstigen Ände—
rung eines fließenden Gewässers, zur Errichtung von Anlagen zum Uferschutz
oder gegen Hochwassergefahr,
b) zur Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke,
II.
a) zur Ausführung oder zum Umbau einer im öffentlichen Interesse nötigen An—
lage zur Entwässerung eines Ortes oder von Teilen eines Ortes,