Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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kulturrentenscheine und gegebenenfalls durch den in Absatz 4 erwähnten Abzug er— 
leiden, bei Berechnung des dem Einzelnen zu gewährenden Kapitalbetrags unter Zu— 
grundelegung des jeweiligen Tageskurses Rücksicht zu nehmen. Übersteigt der Kurs— 
wert der Landeskulturrentenscheine den Nennwert, so ist das zu gewährende Kapital 
entsprechend dem Unterschiedsbetrag zwischen Kurswert und Nennwert abzumindern. 
(6) Die Landeskulturrentenbank ist befugt, nach Höhe der gewährten Barbeträge 
Landeskulturrentenscheine auszufertigen und für ihre Rechnung zu verwerten. 
(:) Die Landeskulturrentenbank hat auf Antrag der Darlehnsnehmer den Ver- 
kauf der Landeskulturrentenscheine für Rechnung der Antragsteller zu besorgen. 
84. 
(u) Die Darlehen sind vom 1. Januar oder 1. Juli ab, je nachdem sie unter diesem 
oder jenem Tage von der Landeskulturrentenbank gewährt worden sind, zu dem 
gleichen Prozentsatz wie die zu diesem Zwecke ausgegebenen Landeskulturrenten— 
scheine jährlich zu verzinsen und in der Regel durch Zahlung eines jährlichen Zuschlags 
von 1½ % zu tilgen. Auf Antrag des Darlehnsnehmers und bei Anlagen, die einer 
rascheren Abnützung unterworfen sind, soll der Tilgungssatz erhöht werden. Bei Be- 
leihung eines zeitlich begrenzten Erbbaurechts ist der Tilgungssatz dergestalt festzu- 
setzen, daß das Darlehen vor dem Zeitpunkte des Erlöschens des Erbbaurechts getilgt 
ist. Eine Abänderung des einmal festgesetzten Tilgungssatzes ist im allgemeinen un- 
zulässig; ausnahmsweise kann eine Herabsetzung des Tilgungssatzes durch Eintragung 
einer neuen Rente an Stelle der bisherigen zugestanden werden. 
(2) Der Zins= und der Tilgungsbetrag bilden zuzüglich des zu entrichtenden 
Verwaltungskostenbeitrags (zu vergl. §7 Absatz 1) die vom Schuldner an die Landes- 
kulturrentenbank am letzten Tage jedes Kalendervierteljahrs abzuführende Landes- 
kulturrente. Sie muß durch 4 ohne Rest teilbar sein. 
(3) Mit den in den Landeskulturrenten enthaltenen Tilgungsbeträgen werden 
die ausgegebenen Landeskulturrentenscheine getilgt. Die Tilgung erfolgt halbjährlich 
im Wege der Auslosung oder im Wege des freihändigen Rückkaufs. Ungeachtet der 
fortschreitenden Tilgung des Darlehens ist die Landeskulturrente in vollem Betrage 
während der bestimmten Tilgungszeit fortzubezahlen. Die durch die Tilgung ersparten 
Zinsen dienen mit zur Tilgung des Darlehens. Im übrigen sind die in den Landes- 
kulturrenten enthaltenen Zinsbeträge zur Verzinsung der ausgegebenen Landes- 
kulturrentenscheine zu verwenden. 
(4) Die Dauer der Abentrichtung der Landeskulturrente wird von den Mini- 
sterien des Innern und der Finanzen bestimmt.
	        
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