Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 328 — 
(5) Die Landeskulturrenten werden mit Ausnahme der zu dem Zwecke in 82 
unter IV übernommenen Renten von den Gemeinden erhoben und wie die direkten 
Staatssteuern beigetrieben. Die Gemeinden haben die von ihnen zu ernennenden 
Einnehmer zu vertreten. Ein Grundstück darf zur Beitreibung rückständiger Landes- 
kulturrenten nur mit Genehmigung des Finanzministeriums zwangsweise versteigert 
werden. Den Besitzern selbständiger Güter kann auf Antrag gestattet werden, ihre 
Landeskulturrenten unmittelbar an die Bezirkssteuereinnahme abzuführen. 
(6) Dem Rentenpflichtigen steht frei, nach vorheriger dreimonatiger Kündigung 
an dem nach Ablauf dieser Frist folgenden Rentenfälligkeitstermine seine Verbindlich- 
keit durch Zahlung in barem Gelde oder in Landeskulturrentenscheinen der ent- 
sprechenden Zinsgattung nach dem Nennwerte ganz oder zum Teil, jedoch nur nach 
einem durch 4 ohne Rest teilbaren Betrag der Landeskulturrente, abzulösen. Über 
die Berechnung des Ablösungskapitals wird das Nähere von den Ministerien des Innern 
und der Finanzen bestimmt. 
85. 
Landeskulturrentenscheine, die der Bank bei Ablösungen von Landeskulturrenten 
zugehen, werden ohne Auslosung zur außerordentlichen Tilgung verwendet. 
86. 
(1) Insoweit das Reinvermögen der Bank zur Deckung von Ausfällen nicht aus— 
reicht, haftet der Staat. Beträgt das Reinvermögen am Jahresschlusse mehr als 
5 % des jeweiligen Rentenzeitwerts, so ist der Mehrbetrag zur Staatskasse abzu- 
führen. Im übrigen können die Bestände des Reinvermögens, soweit sie nicht für 
diesen Zweck flüssig zu erhalten sind, zur Verstärkung der Tilgung oder zum Ankauf 
von Landeskulturrentenscheinen oder sächsischen Staatspapieren verwendet werden. 
(2) Der nach Schließung der Landeskulturrentenbank und nach gänzlicher Tilgung 
der ausgegebenen Landeskulturrentenscheine sowie nach Erfüllung der sonstigen Ver- 
pflichtungen der Bank vorhandene Bestand des Reinvermögens fällt an den Staat. 
87. 
(1) Zur Deckung der Verwaltungskosten wird ein Beitrag von 1 Promille des 
von der Landeskulturrentenbank gegebenen Darlehnsbetrags jährlich erhoben. Die 
Zuschläge sind am Jahresschlusse von der Landeskulturrentenbank an die Staatskasse 
abzuführen. 
(2) Von der Landesstempelsteuer sind sowohl die Urkunden befreit, deren Errich— 
tung durch die Übernahme von Landeskulturrenten unmittelbar veranlaßt wird und 
damit nicht nur in einem zufälligen Zusammenhange steht (8 3 Absatz 2 Ziffer 2 des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.