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Stempelsteuergesetzes vom 12. Januar 1909, G.= u. V.-Bl. S. 1), als auch die Ur-
kunden, die zu dem Zwecke errichtet werden, um die Beleihung von Kleinwohnungs-
bauten mit Hilfe der Landeskulturrentenbank zu fördern.
88.
In das von der Landeskulturrentenbank zu gewährende Anlagekapital dürfen
mit Zustimmung der Bank Bauzinsen eingerechnet werden.
89.
Den Gemeinden stehen im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes die Gemeinde—
verbände gleich.
B.
Bestimmungen für Darlehen zu den in 82 unter I bis III bezeichneten
Unternehmungen.
8 10.
(u) Darlehen zur erstmaligen Instandsetzung, zur Berichtigung, Verlegung und
sonstigen Anderung eines fließenden Gewässers, zur Errichtung von Anlagen zum
Uferschutz oder gegen Hochwassergefahr (§ 2 la) werden von der Landeskulturrenten-
bank insoweit gewährt, als erhebliche Kosten für diese Unternehmungen als anteiliges
Anlagekapital von den Grundstückseigentümern
a) entweder in der Eigenschaft von Mitgliedern einer öffentlichen Wassergenossen-
schaft im Sinne von §8 99 flg. des Wassergesetzes vom 12. März 1909 (G.= u.
V.-Bl. S. 227) oder einer Unterhaltungsgenossenschaft im Sinne von 88 63 flg.
dieses Gesetzes nach deren Satzung,
b) oder in der Eigenschaft von Bewohnern einer der nach § 155 Absatz 3 des Wasser-
gesetzes von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaft ausgenommenen
Städte nach deren Ortsgesetz,
) oder in der Eigenschaft von Unterhaltungspflichtigen nach § 76 Absatz 1 und 2
des Wassergesetzes,
d) oder von den Grundstückseigentümern zur Durchführung von Bebauungs-
plänen (§ 16 unter c des Allgemeinen Baugesetzes für das Königreich Sachsen
vom 1. Juli 1900, G.= u. V.-Bl. S. 381) ortsgesetzlich
aufzubringen sind.
(2) Zur Herstellung oon Wassersammelbecken und Talsperren werden keine Dar-
lehen gewährt.
1914. 49