Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 330 — 
811. 
(1) Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden anteiligen Kosten der Zu- 
sammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke (§ 2 Ib) werden von der Landes- 
kulturrentenbank darlehnsweise gewährt, dafern die beteiligten Grundstückseigentümer 
durch die Zusammenlegungsgenossenschaft die Vermittelung der Landeskulturrenten- 
bank bei der Kreishauptmannschaft zu Dresden als Generalkommission für Ablösungen 
und Gemeinheitsteilungen beantragen. 
(2) Zu den Kosten der Zusammenlegung sind insbesondere die Aufwendungen 
für Anlegung von Straßen und Wegen, Gräben, Vorflutanlagen, Brücken und sonstige 
Herstellungen sowie die in Geld zu bewirkenden Ausgleichungen zu rechnen. Kapital- 
beträge, die sich auf weniger als 100.44 für das einzelne Grundstück belaufen, werden 
auf die Landeskulturrentenbank nicht übernommen. 
12. 
Zur Ausführung oder zum Umbau einer im öffentlichen Interesse nötigen An- 
lage zur Entwässerung eines Ortes oder von Teilen eines Ortes (§ 2 II a) oder zur 
ersten Herstellung einer bauplanmäßigen Straße innerhalb einer Ortschaft oder zur 
Anlegung einer Wasserleitung für eine Ortschaft (§ 2 II b) gewährt die Landeskultur- 
rentenbank diejenigen Beträge, welche von den Grundstückseigentümern nach dem 
jeweiligen Ortsgesetz oder nach dem Allgemeinen Baugesetz für das Königreich Sachsen 
vom 1. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 381) als anteiliges Anlagekapital aufzubringen 
sind. Hierzu gehören auch die Kosten des Anschlusses der einzelnen Grundstücke an die 
Hauptschleuse. 
13. 
(1) Die wegen einer Unternehmung der in den 9§ 10, 11 und 12 bezeichneten Art 
zu entrichtenden Landeskulturrenten sind auf Ersuchen der Landeskulturrentenbank 
auf den Grundbuchblättern der beteiligten Grundstücke, nach Ermessen der Bank 
unter Beschränkung auf einzelne Flurstücke, als Reallasten einzutragen. Diese Real- 
lasten haben den Vorrang vor allen Lasten der Grundstücke mit Ausnahme anderer 
Landeskulturrenten. Das Ersuchen der Landeskulturrentenbank um Eintragung gilt 
zugleich als Antrag auf Eintragung des Vorranges. 
(2) Auf die Eintragung des Vorranges dieser Landeskulturrenten sind, insoweit 
durch die Eintragung eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld betroffen wird, 
die Vorschriften der §§ 42 bis 44 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 20. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 754) nicht anzuwenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.