Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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9 14. 
G) Grundstückseigentümer, die Anlagen der in § 2 III unter a bis c erwähnten 
Art unternehmen, können die Gewährung des erforderlichen Darlehens bei der Kreis- 
hauptmannschaft zu Dresden als Generalkommission für Ablösungen und Gemein- 
heitsteilungen beantragen. Diese hat den Antrag und den Nachweis des zur Aus- 
führung der Anlage erforderlichen Kostenbetrags sowie des von der Anlage für das be- 
treffende Grundstück zu erwartenden Nutzens zu prüfen und das Ergebnis dieser 
Prüfung der Landeskulturrentenbank zur weiteren Entschließung mitzuteilen. 
(2) Wegen der in den Fällen des Absatzes 1 zu entrichtenden Landeskulturrenten 
haben die Eigentümer der beteiligten Grundstücke Reallasten an diesen, nach Er- 
messen der Bank nur an einzelnen Flurstücken, zu bestellen. Sind die Grundstücke schon 
belastet, so ist das Darlehen nur zu gewähren, wenn der Reallast der Vorrang vor allen 
übrigen Lasten des Grundstücks mit Ausnahme anderer Landeskulturrenten einge- 
räumt wird. Die Einräumung des Vorranges kann unterbleiben, wenn die vor- 
gehenden Rechte an sich oder verhältnismäßig belanglos sind, so daß die Landes- 
kulturrenten auch ohne Einräumung des Vorranges nach dem Ermessen der Landes- 
kulturrentenbank gesichert erscheinen. 
(3) In den Fällen des § 2 unter III a is c hat die Kreishauptmannschaft zu 
Dresden als Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen sich bei 
Gelegenheit anderer Dienstverrichtungen davon zu überzeugen, daß die Anlagen nicht 
nur ordnungsgemäß ausgeführt worden sind, sondern auch während der Rentendauer 
in gutem Zustand erhalten werden. 
915. 
(1) Der Gewährung der Darlehen durch die Landeskulturrentenbank hat voraus- 
zugehen 
a) ein an die Landeskulturrentenbank zu stellender schriftlicher Antrag, worin die 
Grundstückseigentümer, die wegen der Zahlung der auf sie entfallenden An- 
lagekapitalien die Vermittelung der Bank in Anspruch nehmen wollen, mit 
ihrem vollen Namen einzeln genannt und die ihnen gehörenden Grundstücke, 
die wegen eines oder mehrerer Flurstücke für die Landeskulturrente haften 
sollen, nach den Grundbuchblättern bezeichnet, auch die der Bank von jedem 
einzelnen zu gewährenden Rentenbeträge genau angeführt sind, 
b) die Eintragung der Renten und des etwaigen Vorranges auf den Grundbuch- 
blättern der verpflichteten Grundstücke und die Benachrichtigung von seiten 
des Grundbuchamts hierüber. 
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