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Gesetz- und Verordnungsblatt
fuͤr das Königreich Sachsen.
3. Stück vom Jahre 1914.
Inbalt: Nr. 5. Verordnung, die Abänderung der Verordnung, die Prüfung für den höheren
Gemeinde= und Privatsforstdienst betr., vom 3. März 1906. S. 17. — Nr. 6. Verordnung
zur Ausführung der Bestimmungen in § 49, 61 und 62 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli
1913. S. 18. — Nr. 7. Verordnung zur Anderung der Instruktion zum Ergänzungs-
steuergesetze vom 2. Juli 1902 in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 1906. S. 19.
Nr. 5. Verordnung,
die Abänderung der Verordnung, die Prüfung für den höheren Gemeinde-
und Privatforstdienst betreffend, vom 3. März 1906;
vom 10. Februar 1914.
Dee Verordnung, die Prüfung für den höheren Gemeinde= und Privatforstdienst
betreffend, vom 3. März 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 43) wird mit Allerhöchster Ge-
nehmigung Seiner Majestät des Königs wie folgt abgeändert:
84 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Die zum Vorbereitungsdienste Zugelassenen haben während der Dauer
desselben die Bezeichnung „Forstreferendar für den höheren Gemeinde- und
Privatforstdienst“ zu führen.
87 wird folgendermaßen abgeändert:
„Forstwirten, welche die Anstellungsprüfung bestanden haben, wird der
Titel
„Forstassessor“
verliehen; doch besteht ein Anspruch darauf nicht.
Die Verleihung erfolgt durch das Finanzministerium.
Der Titel ist ohne irgend einen Zusatz zu führen. Er kann durch Ver—
fügung des Finanzministeriums dem entzogen werden, der sich durch sein
Ausgegeben zu Dresden, den 28. Februar 1914. 8