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(2) Der Antrag ist
in den Fällen des § 2 la von der Verwaltungsbehörde als Wasseramt (88 157,
158, 160 des Wassergesetzes vom 12. März 1909, G.= u. V.-Bl. S. 227),
in den Fällen des § 2 II von der Ortsverwaltungsbehörde oder dem Besitzer eines
selbständigen Gutes,
in den Fällen des § 21 b und III von der Kreishauptmannschaft zu Dresden als
Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen
zu stellen.
(s) Mit dem in Absatz 1 unter a erwähnten Antrag übernimmt die Ortsgemeinde
in den Fällen des § 2 unter II zugleich die Verpflichtung, der Landeskulturrentenbank
für den vollständigen Eingang der von den Rentenpflichtigen zu entrichtenden,
länger als zwei Jahre im Rückstande verbliebenen Landeskulturrenten als Selbst-
schuldnerin zu haften. Soll zur Beitreibung ausschließlich solcher Landeskulturrenten-
reste ein Grundstück zwangsweise versteigert werden, bedarf es der in § 4 Absatz 5
vorgesehenen Genehmigung des Finanzministeriums nicht.
(4) Nach Erledigung der vorstehenden Erfordernisse werden die Landeskultur-
rentenscheine und der von der Bank zu gewährende Barbetrag
in den Fällen des 82 La an die Verwaltungsbehörde im Sinne des Wassergesetzes,
in den Fällen des § 2 II an die Ortsverwaltungsbehörde oder an den Besitzer eines
selbständigen Gutes,
in den Fällen des § 2Ib und III an die Kreishauptmannschaft zu Dresden als
Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen
soweit nötig zur Aushändigung an die Beteiligten abgeführt.
(5) Der Anspruch auf die noch nicht ausbezahlten Darlehnsbeträge kann nur mit
dem Grundstück, auf dem das Unternehmen ausgeführt werden soll, veräußert werden.
Ist das Grundstück zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in Beschlag genommen, so
ist die Landeskulturrentenbank zur Auszahlung des Darlehens nicht verpflichtet.
9 16.
) Die Landeskulturrentenbank ist ermächtigt, in den in § 2 unter I bis III
genannten Fällen auf Verlangen schon vor der Eintragung der Landeskulturrente
in das Grundbuch nach Maßgabe des Fortschreitens der Herstellungsarbeiten Vor-
schüsse in Landeskulturrentenscheinen oder in dem zur Erfüllung etwa erforderlichen
Barbetrage zu leisten, dafern
in den Fällen unter I a die Wasser= oder Unterhaltungsgenossenschaften, beziehent-
lich die Gemeinden,
in den Fällen unter Ib die Zusammenlegungsgenossenschaften,