Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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in den Fällen unter II die Gemeinden 
das Fortschreiten der Arbeiten bescheinigen und die Rückzahlung der Vorschüsse ge— 
währleisten, 
in den Fällen unter III a bis c die Kreishauptmannschaft zu Dresden als General- 
kommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen 
das Fortschreiten der Arbeiten bescheinigt und die Vorschußzahlung für unbedenklich 
erklärt. Die Vorschüsse sind, wie die Landeskulturrentenscheine, bis zu Beginn des 
Rentenlaufs zu verzinsen. Mit den Zinsen ist der Verwaltungskostenbeitrag zu ent- 
richten. 
(2) Bei umfänglicheren, große Summen in Anspruch nehmenden und auf mehrere 
Jahre in der Ausführung zu verteilenden Anlagen darf das von der Landeskultur- 
rentenbank gewährte Darlehen, auch wenn die Landeskulturrente im Grundbuche 
bereits eingetragen worden ist, nur in Raten nach dem dem Fortschreiten der Arbeiten 
entsprechenden Bedarf an die beteiligten Grundstückseigentümer ausgeantwortet 
werden. 
(s) Hat ein Grundstückseigentümer ein geringeres Kapital beizutragen oder auf- 
zuwenden, als die Landeskulturrentenbank gewährt hat, so ist er verpflichtet, von der 
auf seinem Grundstücke lastenden Landeskulturrente soviel abzulösen, daß sie dem 
von ihm beizutragenden oder aufzuwendenden Kapital entspricht. 
§ 17. 
Dem Erbbauberechtigten ist die Landeskulturrentenbank nur dann ein Darlehen 
zu den in § 2 unter I bis III angegebenen Zwecken zu gewähren ermächtigt, wenn 
das Erbbaurecht auf dem Grundbuchblatte des belasteten Grundstücks und die Landes- 
kulturrente auf dem Erbbaurecht an erster Stelle eingetragen ist. Das Erbbaurecht 
darf nicht unter einer auflösenden Bedingung und muß von einer Körperschaft des 
öffentlichen Rechts oder von einer rechtsfähigen Stiftung bestellt sein, die sich der 
Landeskulturrentenbank gegenüber zu verpflichten hat, das Grundstück während des 
Bestehens der Landeskulturrente nicht zu veräußern. 
8 18. 
Bei Grundstücken, die im Eigentum von Gemeinden oder sonstigen Körperschaften 
oder Anstalten des öffentlichen Rechts stehen, kann von der Eintragung der Landes— 
kulturrente im Grundbuch abgesehen werden. 
8 19. 
(1) Die Darlehen sind seitens der Landeskulturrentenbank in der Regel unkündbar. 
Die Landeskulturrentenbank ist jedoch ermächtigt, die Zahlung der Ablösungssumme
	        
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