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(2) Die Darlehen werden in den Fällen des § 22 Absatz 1 unter b von der Landes—
kulturrentenbank erst gewährt, nachdem die erforderlichen Eintragungen im Grund-
buch erfolgt sind.
(s) Die Gemeinden können die Darlehen in angemessenen Teilbeträgen auszahlen
und dabei die einzelnen Auszahlungen von dem Nachweise abhängig machen, daß die
vorhergezahlten Beträge in angemessenem Umfange zur Befriedigung der Forderungen
der Bauhandwerker verwendet worden sind.
8 26.
Außerdem ist die Landeskulturrentenbank ermächtigt, Darlehen der in § 22 Absatz 1
erwähnten Art an die Besitzer selbständiger Güter unmittelbar zu gewähren. Die
Darlehen dürfen 35 vom Hundert des Wertes des Grundstücks und der Bauausführung
der Kleinwohnungen nicht übersteigen und müssen auf dem selbständigen Gute durch
Eintragung einer Reallast nach den Vorschriften in § 14 Absatz 2 sichergestellt werden.
Auf diese Darlehen sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Der Landeskulturrentenbank steht ein Mitbestimmungsrecht über die Mietbedingungen
für die zum Teil mit den Kapitalien der Bank erbauten Kleinwohnungen zu.
D.
Schlußbestimmungen.
827.
(u) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1915 in Kraft. Mit dem gleichen
Zeitpunkte treten
1. das Gesetz, die Errichtung einer Landeskulturrentenbank betreffend, vom
26. November 1861 (G.= u. V.-Bl. S. 507),
2. das Gesetz vom 1. Juni 1872 zu Ergänzung und Abänderung des Gesetzes, die
Errichtung der Landeskulturrentenbank betreffend, vom 26. November 1861
(G.= u. V.-Bl. S. 302),
3. das Gesetz, einen Nachtrag zu den durch die Gesetze vom 26. November 1861
und vom 1. Juni 1872 in bezug auf die Landeskulturrentenbank getroffenen
Bestimmungen betreffend, vom 23. August 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 203),
4. das Gesetz, die Herabsetzung des Zinsfußes bei der Landeskulturrentenbank
betreffend, vom 1. Mai 1888 (G.= u. V.-Bl. S. 121)
mit der Einschränkung außer Kraft, daß sie nur noch auf die vor diesem Zeitpunkte
begründeten Rechtsverhältnisse weiter anzuwenden sind. Weiter treten mit jenem
Zeitpunkt außer Kraft: