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muskeln entnommenen Präparaten in 12 oder mehr Präparaten Trichinen
festgestellt sind.“
Ausführungsbestimmungen C.
Im zweiten Abschnitt unter II (Invasionskrankheiten) Ziffer 22 ist im Absatz 1
vor dem letzten Worte „erforderlich“ einzuschalten:
„oder eine Untersuchung mit dem Trichinoskop“;
ferner ist im Absatz 2 an Stelle des 3. Satzes zu setzen:
„Ersteres ist anzunehmen, wenn durch die Untersuchung von 14 aus den
Zwerchfellpfeilern, beim Vorhandensein nur eines Zwerchfellpfeilers aus
diesem, entnommenen Präparaten in 6 oder mehr Präparaten oder durch die
Untersuchung von 28 aus dem Rippenteile des Zwerchfells oder den Bauch-
muskeln entnommenen Präparaten in 12 oder mehr Präparaten Trichinen
festgestellt sind."
Ausführungsbestimmungen D.
Im § 18 Absatz 1 unter I B erhält der bisherige Wortlaut von „an Stelle“ bis
zum Schlusse folgende Fassung:
„an Stelle der unschädlichen Beseitigung ist auf Antrag des Verfügungs-
berechtigten die Wiederausfuhr solcher trichinösen Schweine zu gestatten, bei
welchen durch die Untersuchung von 14 aus den Zwerchfellpfeilern, beim Vor-
handensein nur eines Zwerchfellpfeilers aus diesem, entnommenen Präparaten
in weniger als 6 Präparaten oder durch die Untersuchung von 28 aus dem
Rippenteile des Zwerchfells oder den Bauchmuskeln entnommenen Präpa-
raten in weniger als 12 Präparaten Trichinen festgestellt sind, wenn das
Fleisch vorher der für schwach trichinöses Fleisch von Schweinen bei Schlach-
tungen im Inland vorgeschriebenen Behandlung unterworfen ist;"
Anlage b zu den Ausführungsbestimmungen D (Anweisung für die Untersuchung
des Fleisches auf Trichinen und Finnen).
1. Im § 1 ist zwischen Absatz 1 und 2 folgender neue Absatz einzufügen:
„Zulässig ist auch die Anwendung eines Trichinoskops, das bei 70 bis
80 facher Vergrößerung ein Gesichtsfeld von mindestens 110 bis 115 cm
Durchmesser gibt und gleichfalls die Objekte klar und deutlich erkennen
läßt."
2. Im §2 werden die Worte „18 Minuten“ ersetzt durch die Worte „10 Minuten“;
außerdem erhält der § 2 die nachstehenden Zusätze: