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„Bei der Benutzung von Ersatzproben aus dem Rippenteile des Zwerch—
fells oder aus den Bauchmuskeln bei ganzen Schweinen oder halben zu—
bereiteten Schweinen (§ 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2) sind auf die mikro—
skopische Untersuchung, einschließlich der Herstellung der Präparate,
mindestens 20 Minuten zu verwenden.
Erfolgt die Untersuchung mit dem Trichinoskop, so sind auf die Unter-
suchung der Proben eines Schweines oder eines halben zubereiteten
Schweines, einschließlich der Herstellung der Präparate, jedoch ausschließ-
lich der für die Probenentnahme aufgewendeten Zeit, mindestens 6 Mi-
nuten, bei Benutzung von Ersatzproben aus dem Rippenteile des Zwerch-
fells oder aus den Bauchmuskeln mindestens 12 Minuten, auf die Unter-
suchung eines einzelnen Stückes Speck mindestens 5 Minuten, auf die
Untersuchung sonstiger einzelner Fleischstücke mindestens 8 Minuten zu
verwenden.“
3. Im § 4 werden Absatz 1 und 2 gefaßt wie folgt:
„Die Proben sind bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten
Schweinen je in der Mindestgröße einer Haselnuß aus den beiden Zwerch-
fellpfeilern (Nierenzapfen) am Ubergang in den sehnigen Teil zu ent-
nehmen.
In Fällen, in denen die Zwerchfellpfeiler etwa abhanden gekommen
sind, sind zwei gleich große Proben aus dem Rippenteile des Zwerchfells
(Kronfleisch) oder aus den Bauchmuskeln zu entnehmen. In Fällen, in
denen nur ein Zwerchfellpfeiler vorhanden ist, ist aus diesem eine doppelt
haselnußgroße Probe zu entnehmen.“;
ferner wird im Absatz 3 hinter „Proben“ eingeschaltet:
##je in der Mindestgröße einer Bohne“.
4. Im § 5 ist an Stelle der Worte „Von jeder“ bis „auszuschneiden“ zu setzen:
„Von jeder der vorstehend bezeichneten Proben hat der Beschauer bei
Speck 4, mithin im ganzen 12, bei einzelnen Fleischstücken 6, mithin im
ganzen 18, bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen
beim Vorhandensein beider Zwerchfellpfeiler 7, mithin im ganzen 14,
beim Vorhandensein nur eines Zwerchfellpfeilers 14 haferkorngroße
Stückchen aus verschiedenen Stellen möglichst am UÜbergang in sehnige
Teile auszuschneiden“;
ferner ist nachstehender Absatz 2 anzufügen: