Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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„Müssen bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen 
der Rippenteil des Zwerchfells oder die Bauchmuskeln zur Proben— 
entnahme verwendet werden (§ 4 Absatz 2), so sind aus jeder Probe 14, 
mithin im ganzen 28 haferkorngroße Stückchen auszuschneiden."“ 
5. Der § 6 erhält folgende Absätze 3 und 4: 
„Die Untersuchung mit dem Trichinoskop hat in der Weise zu geschehen, 
daß jedes Präparat bei 70= bis 80 facher Vergrößerung langsam und 
sorgfältig durchmustert wird. 
Ergeben sich bei der Untersuchung mit dem Trichinoskop verdächtige 
Stellen, deren Natur mit Hilfe des Trichinoskops nicht sicher festzustellen 
ist, so sind sie mit dem Mikroskop nachzuprüfen.“ 
6. Im §7 wird Absatz 2 gestrichen und dem Absatz 1 folgende Bestimmung hinzu- 
gefügt: 
„Von ganzen Schweinen sind in diesem Falle Proben auch aus den 
Zungen= und Kehlkopfmuskeln zu entnehmen und zu untersuchen. Ist 
nach Lage der Sache, namentlich bei gemeinschaftlicher Untersuchung oder 
Aufbewahrung mehrerer Schweine, eine Verwechselung der Geschlinge 
der verdächtigen Schweine mit denen unverdächtiger Schweine möglich, 
so sind die bezeichneten Proben von sämtlichen hiernach in Betracht 
kommenden Schweinen zu entnehmen und zu untersuchen. Auch diese 
Proben sind mit Befundbericht dem zuständigen Tierarzt zu übergeben. 
Dieser hat den Befund unverzüglich, nötigenfalls unter Entnahme noch 
weiterer Proben, nachzuprüfen." 
7. Der §9 wird gefaßt wie folgt: 
„Im allgemeinen dürfen von einem Trichinenschauer an einem Tage 
mit dem Mikroskop nicht mehr als 36 Schweine oder ebensoviele halbe 
zubereitete Schweine oder 40 Speck= oder 26 sonstige Fleischstücke unter- 
sucht werden. Ausnahmsweise dürfen jedoch an einem Tage bis 45 Schweine 
oder ebensoviele halbe zubereitete Schweine oder 50 Speck= oder 32 
sonstige Fleischstücke untersucht werden. 
Mit dem Trichinoskop dürfen von einem Trichinenschauer im all- 
gemeinen an einem Tage nicht mehr als 60 Schweine oder ebensoviele 
halbe zubereitete Schweine oder 72 Speck= oder 45 sonstige Fleischstücke, 
ausnahmsweise jedoch bis 75 Schweine oder ebensoviele halbe zubereitete 
Schweine oder 90 Speck= oder 56 sonstige Fleischstücke untersucht werden."“
	        
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