Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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8. Im § 10 erhält Absatz 1 folgenden Zusatz: 
„Für die mit dem Trichinoskop ausgeführten Untersuchungen sind 
besondere Schaubücher zu führen.“; 
ferner ist an Stelle des Absatz 2 zu setzen: 
„Wo ein Bedürfnis besteht, kann eine weitere Trennung der Schau- 
bücher für frisches und für zubereitetes Fleisch erfolgen."“ 
Ausführungsbestimmungen E. 
Dem § 5 ist als Absatz 2 hinzuzufügen: 
„Diejenigen Prüflinge, welche die Trichinenschau auch mit dem Trichino- 
skop ausüben wollen, haben die erforderlichen Kenntnisse über die Ein- 
richtung und den Gebrauch des Trichinoskops nachzuweisen." 
Berlin, den 24. Juni 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Caspar. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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