Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
18. Stück vom Jahre 1914. 
  
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Inbalt: Nr. 74. Verordnung zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, 
betr. die vorübergehende Einführung der Paßpflicht. S. 363. 
Nr. 74. Verordnung 
zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend 
die vorübergehende Einführung der Paßpflicht (Reichsgesetzblatt Seite 264); 
vom 4. August 1914. 
In Ausübung der den Landeszentralbehörden in §§ 3 und 4 der Kaiserlichen Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1914, betreffend die vorübergehende Einführung der Paß- 
pflicht, vorbehaltenen Befugnisse wird bis auf weiteres Folgendes bestimmt: 
1. In Gegenden, wo ein wechselseitiger Verkehr über die Grenze von Ortschaft 
zu Ortschaft, von Haus zu Haus oder zur Arbeitsstelle besteht, dürfen für als 
zuverlässig bekannte Personen von den Überwachungsstellen für den Grenzschutz 
Erleichterungen der Grenzsperre in zweifellos unbedenklichen Fällen nachgelassen 
werden. Der Regel nach sind aber auch in diesen Fällen Ausweise, z. B. für zur 
Arbeit gehende Personen Arbeitsbücher, mit Firmenstempel versehene, von der 
Gemeindebehörde beglaubigte Bescheinigungen der Arbeitgeber über das Arbeits- 
verhältnis oder Ausweiskarten der in= oder ausländischen Gemeindebehörden, zu 
verlangen. Diese Ausweise müssen eine Beschreibung der berechtigten Person 
enthalten. 
2. Für das Personal der auf der Elbe verkehrenden Schiffe, Fahrzeuge und 
Flöße genügen als Ausweis die Schiffspapiere (Dienstzeugnisbücher, Mannschafts- 
verzeichnisse, Musterrollen), dafern durch sie die Person unzweifelhaft feststeht und 
diese völlig unverdächtig ist. 
3. Für das Personal der aus dem Ausland einlaufenden Eisenbahnzüge kann, 
dafern es nicht in dieser Eigenschaft von Person bekannt ist, das mündliche Zeugnis 
des Zugführers, für die übrigen sächsischen Eisenbahnbeamten eine Bescheinigung 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 6. August 1914. 55
	        
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