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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
18. Stück vom Jahre 1914.
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Inbalt: Nr. 74. Verordnung zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914,
betr. die vorübergehende Einführung der Paßpflicht. S. 363.
Nr. 74. Verordnung
zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend
die vorübergehende Einführung der Paßpflicht (Reichsgesetzblatt Seite 264);
vom 4. August 1914.
In Ausübung der den Landeszentralbehörden in §§ 3 und 4 der Kaiserlichen Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914, betreffend die vorübergehende Einführung der Paß-
pflicht, vorbehaltenen Befugnisse wird bis auf weiteres Folgendes bestimmt:
1. In Gegenden, wo ein wechselseitiger Verkehr über die Grenze von Ortschaft
zu Ortschaft, von Haus zu Haus oder zur Arbeitsstelle besteht, dürfen für als
zuverlässig bekannte Personen von den Überwachungsstellen für den Grenzschutz
Erleichterungen der Grenzsperre in zweifellos unbedenklichen Fällen nachgelassen
werden. Der Regel nach sind aber auch in diesen Fällen Ausweise, z. B. für zur
Arbeit gehende Personen Arbeitsbücher, mit Firmenstempel versehene, von der
Gemeindebehörde beglaubigte Bescheinigungen der Arbeitgeber über das Arbeits-
verhältnis oder Ausweiskarten der in= oder ausländischen Gemeindebehörden, zu
verlangen. Diese Ausweise müssen eine Beschreibung der berechtigten Person
enthalten.
2. Für das Personal der auf der Elbe verkehrenden Schiffe, Fahrzeuge und
Flöße genügen als Ausweis die Schiffspapiere (Dienstzeugnisbücher, Mannschafts-
verzeichnisse, Musterrollen), dafern durch sie die Person unzweifelhaft feststeht und
diese völlig unverdächtig ist.
3. Für das Personal der aus dem Ausland einlaufenden Eisenbahnzüge kann,
dafern es nicht in dieser Eigenschaft von Person bekannt ist, das mündliche Zeugnis
des Zugführers, für die übrigen sächsischen Eisenbahnbeamten eine Bescheinigung
Ausgegeben zu Dresden, den 6. August 1914. 55