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der Generaldirektion der Staatseisenbahnen oder der Eisenbahnbetriebsdirektionen
als ausreichender Ausweis angesehen werden.
4. Hinsichtlich der Ausländer, die sich gegenwärtig im Königreiche Sachsen auf—
halten und demnach an sich verpflichtet sind, sich durch Paß oder Paßkarte über ihre
Person auszuweisen, wird für diejenigen Fälle, in denen die Beschaffung eines
Passes oder einer Paßkarte nicht möglich ist und irgendwelche Bedenken nicht ob—
walten, nachgelassen, auch andere amtliche Papiere, wie Geburtsscheine, Taufzeug—
nisse, Heiratsurkunden, Trauscheine, Militärpapiere, Heimatscheine, Bestallungs—
dekrete, Arbeitsbücher, Legitimationskarten der Arbeiterzentrale u. a. m., als ge—
nügenden Ausweis anzuerkennen. Dies wird namentlich dann unbedenklich sein,
wenn der Ausländer sich bereits längere Zeit im Bezirke der Prüfungsstellen auf-
hält und völlig unverdächtig ist.
5. Diese Bestimmungen treten sofort in Kraft.
Angesichts der bisherigen Erfahrungen wird allen Behörden und Beamten zur
strengsten Pflicht gemacht, die vorgesehenen Erleichterungen nur dann anzuwenden,
wenn ihre Voraussetzungen völlig zweifelsfrei vorliegen.
Dresden, am 4. August 1914.
Die Ministerien des Innern, der Finanzen und des Kriegs.
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. v. Carlowitz.
Gebhardt.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresen.