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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
20. Stück vom Jahre 1914.
Inhaklt: Nr. 80. Verordnung, Begnadigung in Übertretungsfällen betr. S. 371. — Nr. 81.
Verordnung zur Erhaltung von Anwartschaften aus der knappschaftlichen Krankenver-
sicherung und zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Knappschafts-Krankenkassen. S. 372.
Nr. 80. Verordnung,
Begnadigung in Übertretungsfällen betreffend;
vom 6. August 1914.
Auf Allerhöchste Ermächtigung haben die unterzeichneten Ministerien angesichts
der opferwilligen Vaterlandsliebe, die das gesamte Volk in dem ihm aufgedrängten
Kriege beweist, beschlossen, allen denjenigen Personen, gegen die wegen einer vor
dem 1. August dieses Jahres begangenen Übertretung auf Haft- oder Geldstrafe
durch Strafbefehl, polizeiliche Strafverfügung, Strafbescheid oder ein bei den bürger-
lichen Gerichten ergangenes Urteil rechtskräftig erkannt worden ist, diese Strafen
hiermit zu erlassen, soweit die Strafen noch nicht vollstreckt worden sind, und die
Verfolgung von noch nicht rechtskräftig erledigten Übertretungen dieser Art nieder-
zuschlagen. Kosten sind nicht zu erheben.
Hierzu wird noch folgendes bestimmt:
1. Die Vollstreckung der Haftstrafen soll sofort aufgehoben werden.
2. Ausgeschlossen von der Gnadenerweisung bleiben alle Übertretungen nach § 361
Nr. 3 bis 8 und § 360 Nr. 13 des Strafgesetzbuchs.
Dresden, am 6. August 1914.
Die Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts,
des Innern, der Finanzen und der Justiz.
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. Hr. Nagel.
Gebhardt.
Ausgegeben zu Dresden, den 11. August 1914. 58