Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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§ 6. Reichen bei einer Kasse diese Beiträge von 4½ vom Hundert des Grund- 
lohns für die Regelleistungen und Verwaltungskosten nicht aus, so hat der Arbeit- 
geber die erforderlichen Beihilfen aus eigenen Mitteln zu leisten. 
§ 7. Die Ministerien des Innern und der Finanzen werden ermächtigt, den 
Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem diese Verordnung oder Teile dieser Verordnung 
wieder außer Kraft treten. 
8 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ausgabe des Stückes des 
Gesetz= und Verordnungsblattes, in dem sie bekannt gemacht wird, in Kraft. 
(2) Mit der Ausführung der Verordnung werden die Ministerien des Innern 
und der Finanzen beauftragt. 
Gegeben zu Dresden, am 10. August 1914. 
Friedrich August. 
□ Dr. Beck. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
v. Seydewitz. 
Dr. Nagel. 
v. Carlowitz. 
  
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 6
	        
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