375
Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
21. Stück vom Jahre 1914.
Inhalt: Nr. 82. Verordnung, betr. die Weiterzahlung von Bezügen an die im Staatsdienste
Beschäftigten, die zum Kriegsdienst einberufen sind. S. 375.
Nr. 82. Verordnung,
betreffend die Weiterzahlung von Bezügen an die im Staatsdienste
Beschäftigten, die zum Kriegsdienst einberufen sind;
vom 14. August 1914.
J.
Arbeitern und sonstigen in einem arbeiter- oder unterbeamtenähnlichen Ver—
hältnisse befindlichen Lohnempfängern, die zum Kriegsdienst im deutschen oder
österreichischen Heer einberufen worden sind oder künftig noch einberufen werden,
sind für den Einberufungstag und die darauf folgenden 14 Tage zu ihren Händen
oder zu Händen ihrer Angehörigen die Bezüge in voller Höhe fortzugewähren.
Bei Stücklohnarbeitern ist der Zeitlohnsatz zu zahlen. Insoweit hierüber Verord—
nungen bereits ergangen sind, hat es hierbei zu bewenden.
Nach Ablauf der vorstehenden Frist sollen den Angehörigen der bezeichneten
Lohnempfänger bis auf weiteres Beihilfen nach Maßgabe des Bedürfnisses und zwar:
bis höchstens 25% des Lohns des Einberufenen für die zurückbleibende
Ehefrau "
sowie
bis höchstens 6 0% des Lohns für jedes eheliche und den ehelichen gesetzlich
gleichstehende Kind unter 15 Jahren,
zusammen aber bis höchstens 50 % des Lohns gewährt werden. Der Berechnung
des Lohns können Durchschnittssätze zu Grunde gelegt werden.
Die Beihilfen kommen nur im Falle dauernder Beschäftigung der Lohn-
empfänger in Betracht. Welche Lohnempfänger als dauernd beschäftigt anzusehen
Ausgegeben zu Dresden, den 15. August 1914. 59