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sind, richtet sich nach den bei den einzelnen Verwaltungen hierüber geltenden
Grundsätzen. Wo solche fehlen, sind der Gleichmäßigkeit halber für den betreffen—
den Fall mit dem Finanzministerium besondere Grundsätze zu vereinbaren.
Die Beihilfen sind zu den üblichen Lohnzahlungsterminen auszuzahlen. Im
Falle monatlicher Zahlungsverpflichtung soll es zulässig sein, bereits am 15. des
Monats Zahlungen zu leisten. Die Verrechnung erfolgt außeretatmäßig. Durch
die Regelung unter I wird der Entscheidung der Frage nicht vorgegriffen, inwie-
weit neben den in Aussicht genommenen staatlichen Zuwendungen noch ein Be-
dürfnis für die reichsgesetzlichen Familienunterstützungen besteht (Reichsgesetz vom
28. Februar 1888, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst ein-
getretener Mannschaften, R.-G.-Bl. S. 59 flg.).
II.
Bezüglich der mit Gehalt oder Jahresvergütung angestellten Staatsbeamten
oder der gegen feste Monats= oder Wochenbezüge beschäftigten Hilfsbeamten be-
wendet es auch ferner bei der sächsischen Verordnung vom 15. Dezember 1888 zu
Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 und vom 6. Mai
1880 (G.= u. V.-Bl. S. 936). Diese ist auch auf solche im Staatsdienste Beschäf-
tigte anzuwenden, die zum Kriegsdienst im österreichischen Heere einberufen sind
oder einberufen werden.
III.
Für die Entscheidung der Frage, ob ein Bediensteter den unter I bezeichneten
Lohnempfängern oder den unter II erwähnten, mit Gehalt oder Jahresvergütung
angestellten Staatsbeamten oder den gegen feste Monats= oder Wochenbezüge be-
schäftigten Hilfsbeamten zuzuzählen und demnach die Regelung der Fortbezahlung
der Bezüge gemäß 1 oder II zu treffen sei, soll ausschlaggebend sein, ob der be-
treffende Bedienstete, gleichviel ob er Jahres-, Monats-, Wochenvergütung oder
eine Vergütung in anderer Gestalt empfängt, nach dem gewöhnlichen Laufe der
Dinge in eine mit Ziovilstaatsdienereigenschaft ausgestattete Stelle einrücken wird.
Ist dies der Fall, so soll er seine Bezüge in Gemäßheit der Verordnung vom
15. Dezember 1888 (zu vergl. unter II), im andern Fall in Gemäßheit der Regelung
unter I weiter erhalten. Nach der Verordnung vom 15. Dezember 1888 werden
auch die im Vorbereitungsdienste befindlichen Bediensteten zu behandeln sein. Dem-
nach werden für die Fortzahlung der Bezüge nach II im wesentlichen dieselben
Voraussetzungen erfüllt sein müssen, die für die Befreiung von der Pflicht zur
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung nach §§ 1234 und 1235 Ziffer 1 der
Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (R.-G.--Bl. S. 509) oder von der