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Nr. 90. Verordnung,
eine Abänderung der Ausführungsverordnung zur Reichsgewerbeordnung
vom 28. März 1892 betreffend;
vom 6. September 1914.
§ 32 der Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche
Reich betreffend, vom 28. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 28) in der Fassung der
Verordnung vom 18. Januar 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 29) erhält folgenden Wortlaut:
Die im § 35 Absatz 2 und 3 der Gewerbeordnung genannten Gewerbe-
treibenden sind gehalten, ordentliche Bücher zu führen. Aus den Büchern
muß deutlich die Art der bewirkten Geschäfte sowie zu ersehen sein, mit
welchen Personen, in welcher Weise und gegen welche Gebühren sie aus-
geführt worden sind. Einer Nachweisung über die Personen, welche vom
Trödler kaufen, bedarf es jedoch nicht. Ungeeignete Bücherführung kann
von der Polizeibehörde beanstandet werden, die für deren Einrichtung An-
weisung erteilen kann. Die Geschäftsbücher dürfen ohne Erlaubnis der
Polizeibehörde weder ganz noch teilweise vernichtet werden. Trödler haben
auch die ihnen zugehenden Anzeigen über verlorene oder entfremdete Gegen-
stände wenigstens ein Jahr lang, der Zeitfolge nach geordnet, aufzubewahren.
Der Polizeibehörde darf die Einsicht in die Geschäftsbücher und den
Geschäftsbetrieb der Gewerbetreibenden sowie die Erteilung von Auskünften
nicht verweigert werden.
Soweit für einzelne Gruppen der in § 35 Absatz 2 und 3 der Ge-
werbeordnung bezeichneten Gewerbetreibenden besondere Vorschriften be-
stehen, bewendet es dabei.
Auf den Handel mit Losen von Lotterien und Ausspielungen oder mit
Bezugs= und Anteilsscheinen auf solche Lose finden die vorstehenden Be-
stimmungen keine Anwendung.
Dresden, den 6. September 1914.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Klotsche.