Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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vom 20. März 1900 für die Dauer der Geltung des 81 der Bekanntmachung des 
Bundesrats vom heutigen Tage, betreffend weitere Verlängerung der wechselrecht— 
lichen Fristen für Domizilwechsel, die im Stadtkreise Danzig zahlbar sind, wie folgt 
geändert. 
1. Im 8 18a „Postprotest“ ist am Schlusse des zweiten Abs. unter v hinter 
der Anderung vom 30. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 391) nachzutragen: 
Auch Postprotestaufträge mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren 
gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, 
der in Ostpreußen oder in einem der aufgeführten westpreußischen Kreise 
liegt, werden erst am zweiundsechzigsten Werktage nach dem Zahlungstage 
des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. 
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 8. September 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
Nr. 93. Verordnung 
zur weiteren Ausführung des Weingesetzes vom 7. April 1909; 
vom 12. September 1914. 
Zur Unterstützung der Behörden, die mit der Beobachtung der Vorschriften des 
Weingesetzes betraut sind, ist als Sachverständiger im Sinne von 8 21 Absatz 2 des 
Weingesetzes für das ganze Land Hans Joachim Ferdinand Schulze in Dresden 
bestellt und nach § 24 des Weingesetzes vereidigt worden (§ 2 der Verordnung zur 
Ausführung des Weingesetzes vom 16. August 1909, G.= u. V.-Bl. S. 512). Er 
führt die Dienstbezeichnung „Weinkontrolleur für das Königreich Sachsen“ und unter- 
steht der Zentralstelle für öffentliche Gesundheitspflege zu Dresden. 
Damit erledigt sich der dem Chemiker Professor Dr. phil. Paul Süß bei der 
Zentralstelle für öffentliche Gesundheitspflege zu Dresden nach der Verordnung zur 
weiteren Ausführung des Weingesetzes vom 7. Oktober 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 549) 
erteilte Auftrag. 
Dresden, am 12. September 1914. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. Dietze.
	        
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