Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 427 — 
Geseth- und Verordnungsblatt. 
für das Königreich Sachsen. 
26. Stück vom Jahre 1914. 
  
  
  
Inhalt: Nr. 97. Verordnung über den Erlaß von Stempelsteuer. S. 427. — Nr. 98. Be- 
kanntmachung, betr. die Regelung der Gerichtsbarkeit des Besatzungsheeres im Bereiche 
der sächsischen Armee. S. 430. — Nr. 99. Bekanntmachung, die Postordnung vom 
20. März 1900 betr. S. 431. — Nr. 100. Verordnung, betr. Hinterbliebenenversorgung 
aus Anlaß des Krieges 1914. S. 432. — Nr. 101. Bekanntmachung, die Ausdehnung 
des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betr. S. 434. 
  
  
  
Nr. 97. Verordnung 
über den Erlaß von Stempelsteuer; 
vom 15. September 1914. 
D. Finanzministerium hat beschlossen, während des gegenwärtigen Kriegs- 
zustandes aus Billigkeitsrücksichten die Stempelsteuer für gewisse Urkunden zu 
erlassen. Hierzu wird, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem Ministerium 
des Innern und dem Justizministerium nachstehendes verordnet: 
§5 1. Von der Erhebung der landesrechtlichen Stempelsteuer zu Urkunden ist, 
soweit nicht gesetzliche Befreiungsvorschriften einschlagen, allgemein abzusehen, so- 
weit Stempel zu erheben wäre aus Anlaß: 
a) der Ausstellung und öffentlichen Beglaubigung von Vollmachten zur Ver- 
tretung bei solchen Gründungen von Gesellschaften, Anstalten oder Kassen, 
die von Gemeinden oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts 
zur Befriedigung des Kreditbedürfnisses während des Krieges oder zur 
Behebung einer durch den Krieg verursachten Notlage herbeigeführt werden, 
b) der öffentlichen Beglaubigung sonstiger zur Durchführung derartiger Grün- 
dungen abgegebener Erklärungen, 
Jc) der Ausfertigung und der Beglaubigung von Abschriften der Protokolle über 
derartige Gründungsvorgänge, 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 14. Oktober 1914. 68
	        
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