Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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d) der Garantieübernahmen der Handels- und Gewerbekammern sowie anderer 
öffentlicher Körperschaften zugunsten derartiger Gesellschaften, Anstalten 
oder Kassen, 
e) der Errichtung von Abtretungsurkunden, die von Hausbesitzern über die 
Abtretung von Mietzinsforderungen, und von Schuldverschreibungen, die 
von Mietern über die von ihnen geschuldeten Mietzinsforderungen zum 
Zwecke der Aufnahme von Darlehen der Hausbesitzer bei den unter Mit— 
wirkung von Gemeinden oder sonstigen öffentlichen Körperschaften gegründeten 
Mietdarlehnskassen ausgestellt werden, 
) der Errichtung von Schuldverschreibungen über Darlehen, die von Hand— 
werkern, Gewerbetreibenden und Geschäftsleuten des Kleinbetriebes zur 
Deckung oder Verhütung wirtschaftlicher Schäden infolge des Kriegs bei 
Gemeinden oder öffentlichen Körperschaften aufgenommen werden, sowie 
von Urkunden über Bürgschaftserklärungen, Pfandrechtsbestellungen, Siche- 
rungsübereignungen, Sicherungsabtretungen und sonstige Sicherstellungen 
für derartige Darlehen, 
8) der Errichtung von Schuldverschreibungen über Darlehen, die von Körper- 
schaften des öffentlichen Rechts, insbesondere von Gemeinden, bei der Auf- 
nahme von Kriegsanleihen zur Deckung der Kriegsbedürfnisse oder von 
Bezirksverbänden zur Beschaffung von Mitteln für die ihnen nach dem 
Gesetze, betreffend die Unterstützung von Familien der in den Heeresdienst 
eingetretenen Mannschaften, vom 28. Februar 1888 (R.-G.-Bl. S. 59) ob- 
liegenden Leistungen aufgenommen werden. 
§ 2. Im Falle der Bedürftigkeit der Stempelschuldner ist von Erhebung der 
landesrechtlichen Stempelsteuer abzusehen, soweit der Stempel zu erheben wäre aus 
Anlaß 
a) der Ausstellung und öffentlichen Beglaubigung von Vollmachten der Kriegs- 
teilnehmer, 
b) der Errichtung von Schuldverschreibungen, Abtretungsurkunden und Urkunden 
über Bürgschaftserklärungen, Pfandrechtsbestellungen und sonstige Sicher- 
stellungen infolge einer durch den Krieg verursachten Notlage, 
c) der Errichtung von stempelpflichtigen Urkunden über Vergleiche, die aus Anlaß 
des Kriegs zur Beilegung von anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
geschlossen worden sind, 
d) der Eröffnung von letztwilligen Verfügungen, die aus Anlaß des Kriegs- 
2 ausbruchs von Kriegsteilnehmern errichtet und vor dem Friedensschluß infolge 
des Todes des Errichters eröffnet worden sind,
	        
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