Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Nr. 14. Bekanntmachung 
über die Verwendung von Karten an Stelle der Listen für die Gehalts— 
nachweisungen der Dienst- und Anstellungsbehörden in der Stadt Freiberg; 
vom 17. März 1914. 
Genä * 43 a Absatz 3 der Ausführungsverordnung zum Einkommensteuergesetz 
in der Fassung von Nr. 2 der Verordnung vom 4. April 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 99) 
wird bekanntgegeben, daß von der Einschätzung auf das Jahr 1915 ab für die in 
§ 37 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 562) be- 
zeichneten Gehaltsnachweisungen der Dienst= und Anstellungsbehörden außer in den 
in der Bekanntmachung vom 8. Juli 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 187) bezeichneten Orten 
auch in der Stadt 
Freiberg 
Karten an Stelle der Listen zu verwenden sind. 
Dresden, am 17. März 1914. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Paul. 
Nr. 15. Bekanntmachung, 
die Kosten der Überführung verstorbener Soldaten nach der Heimat 
betreffend; 
vom 18. März 1914. 
Die Kosten der Überführung der in Friedenszeiten während der aktiven Dienst- 
zeit oder während einer UÜbung verstorbenen Unteroffiziere und Soldaten zur Be- 
erdigung in der Heimat werden seit 1. Oktober 1913 auf Reichskosten übernommen. 
Die Uberführung findet nur dann statt, wenn sie von den Angehörigen aus- 
drücklich gewünscht wird. Zu den Angehörigen rechnen die Eltern oder Pflegeeltern, 
die Ehefrau und die Geschwister; als Heimat ist der Wohnort dieser Personen zu 
verstehen.
	        
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