Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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(2) Gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts, die in einem Verfahren des 
82 nach dem 31. Juli 1914 zugefertigt worden sind oder zugefertigt werden, steht 
dem Kriegsteilnehmer, zu dessen Nachteile die Anwendung der Vorschriften dieser 
Verordnung unterblieben ist, die Klage nach § 85 des Gesetzes über die Verwaltungs- 
rechtspflege zu. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Urteile, die bereits vor dem 
1. August 1914 beschlossen waren. Die Frist für Erhebung der Klage beginnt mit 
dem Tage, an dem der Partei oder, wenn diese nicht prozeßfähig ist, dem gesetz- 
lichen Vertreter das Urteil zugestellt ist. 
d* 11. Die Vorschriften dieser Verordnung stehen der Entscheidung der Sache 
durch das Oberverwaltungsgericht nicht entgegen, wenn dieses zugunsten der Partei 
oder des Beteiligten (8 2) entscheidet. 
Gegeben zu Dresden, am 13. Oktober 1914. 
Friedrich August. 
Dr. Beck. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
v. Seydewitz. 
Dr. Nagel. 
v. Carlowitz. 
  
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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