Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Die Ausgaben für die in ein fach würdiger Weise vorzunehmende Einsargung 
und Beförderung bis zum Heimatsorte verrechnet das Garnisonlazarett, in dem die 
betreffende Person verstorben ist. Die Beerdigungskosten in der Heimat, bei denen 
es sich jedoch nur um die Bezahlung notwendiger, oitsüblicher Leistungen nach 
ortsüblichen Sätzen handeln kann, sind durch die Ortsbehörde oder die Angehörigen 
bei derjenigen Korpsintendantur anzufordern, in deren Bezirke der Ort der Be- 
erdigung liegt. Mehrkosten für etwaigen größeren Aufwand haben die Angehörigen 
selbst zu tragen. 
Dresden, den 18. März 1914. 
Kriegsministerium. 
Frhr. v. Hausen. 
Druck und Verlag der Könlgl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinbhold & Söhne Dresden.
	        
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