Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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fortzuführen. Hiernächst haben die Administrationen dieser Anstalten, sowie andrer ähn- 
licher Instieure, Begräbniß= Kranken= und anderer Unterstützungscassen, soweir es nicht 
bereits geschehen, wegen anderweiter Regulirung des Zinsfußes und der in den Statuten 
vorgeschriebenen Gebühren in Decimalmüunze, zu Vermeidung außerdem ausfallender, das 
Rechnungswerk und die Individualabrechnung mit den einzelnen Interessenten erschweren- 
der Bruchtheile, Beschluß zu fassen, und durch die Localbehörden wegen hierzu von neuem 
zu erlangender Bestätigung an die vorgesetzten Kreisdirectionen Beriche zu erstatten. 
§ 7. Was hiernächst die in Polizeigesetzen älterer und neuerer Zeit vorkommenden 
Geldsätze für Leistungen, Gebührnisse und Strafen betrifft, so ist sich im Allgemeinen 
auf die in der Regel überall anwendbare Bestimmung der Verordnung vom 23rsten Juli 
1840. § 4 zu beziehen. 
Nur für nachbemerkte Verhälenisse und Gegenstände tritt die Nothwendigkeit ein, 
modificirce Bestimmungen zu geben, wie sie in eingangserwähnten § § 12 und 13 des Ge- 
setzes vom 21lsten Juli d. J. vorbehalten worden sind. 
a.) Die gerichtsärztliche Gebührentaxe für Aerzte und Wundärzte vom 1 ##en Februar 
1816, die Hebammentaxe vom 2ten April 1818 und die Teaxe der Bezirksehierärzee vom 
3sten Juli 1836 sind theils mic Rücksicht darauf, daß gedachte Medicinalpersonen und 
Beamre die darin enchalcenen Geldsätze bisher in Conventionsgelde zu fordern berecheigt 
gewesen sind, und selbige auch bei gerichtlichen Geschäften in demselben bezogen haben, 
theils zu Vermeidung der durch den Agiozuschlag und die genaue Reduction auf die neue 
Decimalwährung bei den einzelnen Ansätzen entstehenden ungleichen Beträge, auf eine 
solche Weise umgerechner worden, daß durch angemessene Erhöhung einzelner Gebühren- 
sätze auf der einen, und Beibehaltung des Nominalwerkhs bei andern im 14 Thalerfuße 
auf der andern Seite, ebensowohl jene Ungleichheiren in den einzelnen Sätzen, als im All- 
gemeinen eine unbillige Verkürzung der Betheiligten vermieden werde, und werden in die- 
ser abgeänderten Maatze in den Beilagen sub A, B, C von neuem hierdurch veröffent- 
licht; dagegen wird wegen der unterm 1 3ten Juni 1840 publicirten Arzneientaxe besondere 
Unordnung ergehen. 
b.) Die in dem Mandate vom 20sten September 1826, § 4 vorgeschriebene Ge- 
buhr für einen Geburksschein wird hiermit von 
— 3 gr. — auf 4 Ngr. — 
c) die in der Armenordnung vom 22sten October 1840, 8 13 sub a;, b, c, vor— 
geschriebenen Beitraͤge werden von 
— 1 gr. — auf 13 Ngr. — 
— 1 — — 
2 !•7 
4 4 — — - 5 - 
–– 8 — 2 - 10 — – 
und endlich wird
	        
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