Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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(2) Die Bezirkssteuereinnahmen sind zum Erlasse der von ihnen verhängten 
Ordnungsstrafen ermächtigt. 
(s) Die Landeskulturrenten für Darlehen zu den in 82 IV des Gesetzes erwähnten 
Zwecken haben die Gemeinden spätestens 4 Tage nach dem Fälligkeitstermin der 
Landeskulturrentenbank zu übersenden. 
812. 
Denjenigen Gemeindebehörden gegenüber, denen die Zwangsvollstreckungs- 
befugnis zusteht, können die Bezirkssteuereinnahmen auf spezielle Restverzeichnisse 
(5 11) in den ersten drei Terminen des Rechnungsjahres verzichten, solange sie die 
Überzeugung haben, daß die betreffenden Behörden das Beitreibungsverfahren 
rücksichtlich der Landeskulturrentenreste ordnungsgemäß und ohne Säumnis durch- 
führen. 
13. 
Die Bezirkssteuereinnahmen haben die eingegangenen Landeskulturrenten 
spätestens 14 Tage nach dem Fälligkeitstermine mit einem Einrechnungsregister 
und einem Zurechnungsbeleg über die in § 14 unter a bezeichnete Erhebungsgebühr 
an die Landeskulturrentenbank abzuliefern und tunlichst schon vorher eine Abschlags- 
zahlung zu leisten. § 7 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung. In dem Einrech- 
nungsregister sind die Einnahmereste und Resteinnahmen sowohl bei den einzelnen 
Orten als auch unter dem Abschlusse für jeden Termin summarisch anzugeben. Dem 
Einrechnungsregister auf den vierten Termin ist ein ausführliches Restverzeichnis 
beizufügen. 
814. 
Für die Erhebung der Landeskulturrenten für Darlehen zu den in 821 bis III 
des Gesetzes erwähnten Zwecken erhalten 
a) die Gemeinden 1½ vom Hundert, 
b) die Bezirkssteuereinnahmen ½ vom Hundert 
der abgelieferten Landeskulturrenten. Die Gebühren unter b fließen in die Staats- 
kasse. Die Landeskulturrentenbank hat am Jahresschluß auf Grund ihrer Bücher 
festzustellen, wieviel die Bezirkssteuereinnahmen in dem betreffenden Rechnungsjahre 
Landeskulturrenten nach Abzug der Erhebungsgebühren der Gemeinden (oben 
unter a) zur Landeskulturrentenbank abgeliefert haben; sie hat nach /8 vom Hundert 
die Erhebungsgebühren aller Bezirkssteuereinnahmen in einer Summe zu berechnen 
und diese zur Bezirkssteuereinnahme Dresden, die sie in ihrer Rechnung zu verein- 
nahmen hat, abzuliefern.
	        
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