Zu § 15
des Gesetzes.
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als Reallast sowie die Bewilligung der Einräumung des Vorranges von seiten der vor-
hergehenden Realberechtigten bedürfen der öffentlich beglaubigten Form. Die
Landeskulturrentenbank hat die Eintragung der Landeskulturrenten und die Ein-
tragung ihres Vorranges zu beantragen.
8 22.
In den Fällen des § 2 III a bis c des Gesetzes hat der Grundstückseigentümer
mit dem Antrage die schriftliche Erklärung abzugeben, daß er sich verpflichte, die
Darlehnssumme ihrem Zwecke entsprechend zu verwenden und die ausgeführte Anlage
in gutem Zustande zu erhalten.
8 23.
Die Kreishauptmannschaft zu Dresden als Generalkommission für Ablösungen
und Gemeinheitsteilungen hat sich in jedem Falle der Gewährung eines Darlehens
zu den in § 2 III a bis c des Gesetzes erwähnten Zwecken die Überzeugung zu ver-
schaffen, daß die Anlage ordnungsgemäß ausgeführt ist. Die nähere Bestimmung
darüber, in welcher Reihen- und Zeitfolge die Anlagen daraufhin, daß sie während
der Rentendauer in gutem Zustande erhalten werden, zu prüfen seien, bleibt ihr über-
lassen. Für die Erörterungen beiderlei Art kann sie sich der landwirtschaftlichen
Spezialkommissare oder der Okonomiekommissare bei den landwirtschaftlichen Kreis-
vereinen bedienen. Soweit bei ihr in Pflicht stehende Beamte in Frage kommen,
sind die Erörterungen tunlichst bei Gelegenheit anderer Dienstverrichtungen vor-
zunehmen.
8 24.
(1) Bei Stellung des an die Landeskulturrentenbank zu richtenden Antrags sind
möglichst die Vordrucke zu den tabellarischen Verzeichnissen zu benutzen, die von der
Landeskulturrentenbank kostenlos abgegeben werden.
(2) Außer den Namen der Grundstückseigentümer, den Grundbuchblättern der
zu belastenden Grundstücke und den auf jedes Grundstück aufzunehmenden Renten-
beträgen sind auch die zu gewährenden Kapitalbeträge zuzüglich oder abzüglich des.
Kursunterschieds (§ 3 Absatz 4 und 5 des Gesetzes), soweit auf diesen nicht verzichtet
wird, und, falls die Landeskulturrente nicht auf dem ganzen Grundstück eingetragen
werden soll, die zu belastenden Flurstücke einzeln aufzuführen.
(5.
(1) Der von der Ortsverwaltungsbehörde oder dem Besitzer eines selbständigen
Gutes in den Fällen des § 2 II des Gesetzes zu stellende schriftliche Antrag ist bei der