Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

Zu 817 
des Gesetzes. 
Zu § 18 
des Gesetzes. 
Zu § 19 
des Gesetzes. 
— 454 — 
(8) Eine Verzinsung des Vorschusses entfällt, wenn die Landeskulturrente noch 
so zeitig eingetragen wird, daß die Landeskulturrente von einem vor der Gewährung 
des Zuschusses beginnenden Zeitpunkte zu laufen beginnt. 
(4) Vorschüsse auf einunddasselbe Unternehmen können wiederholt gewährt 
werden. Doch ist in jedem Falle — auch unerwartet der Vollendung des Baues oder 
der endgültigen Abrechnung — für tunlichst rasche Begleichung der Vorschüsse durch 
Rentenübernahme von seiten der Grundstückseigentümer, nach Befinden durch mehr- 
malige Rentenübernahme Sorge zu tragen. 
(5) Über die gewährten Vorschüsse und die zu vereinnahmenden Zinsen sind be- 
sondere Anschreibungen erforderlich, worüber der Landeskulturrentenbank nähere 
Anweisung zugehen wird. 
827. 
(1) Die Landeskulturrentenbank darf einem Erbbauberechtigten ein Darlehen 
zu den in § 21 bis III des Gesetzes erwähnten Zwecken nur gewähren, wenn außer 
den Voraussetzungen des § 17 des Gesetzes auch die sonstigen im Gesetz bezüglich der 
Beleihung von Grundstücken aufgestellten Erfordernisse erfüllt sind, insbesondere in 
den Fällen der §§ 10 bis 12 des Gesetzes der Erbbauberechtigte nach den einschlagenden 
Vorschriften zu der Herstellung anteilig verpflichtet ist. 
(1) Erbbaurechte, die nicht auf die Dauer der Amortisation der Landeskulturrente 
unkündbar sichergestellt sind, dürfen nicht beliehen werden. 
8 28. 
Die Gemeinden oder sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen 
Rechts, die eine Landeskulturrente ohne Eintragung zu übernehmen beabsichtigen, 
haben einen entsprechenden Antrag, ordnungsgemäß vollzogen, zu stellen. Die auf- 
sichtsbehördliche Genehmigung ist nachzuweisen. Der Antrag muß den im Gesetz 
und in dieser Verordnung aufgestellten Erfordernissen entsprechen und die Üübernahme 
der Verpflichtung enthalten, der Landeskulturrentenbank umgehend Anzeige zu er- 
statten, sobald das Grundstück, wegen dessen die Landeskulturrente übernommen 
worden ist, in Privateigentum übergeht. 
8 29. 
Ergibt sich, daß die Darlehnssumme nicht entsprechend ihrem Zwecke verwendet 
worden ist oder daß die ausgeführte Anlage nicht in gutem Zustand erhalten wird, 
so hat die Landeskulturrentenbank eine Frist zur Ausführung der Anlage, beziehentlich 
zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu bestimmen. Verstreicht die
	        
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