Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Frist, ohne daß das Darlehen seinem Zwecke entsprechend verwendet oder der ur- 
sprüngliche Zustand wieder hergestellt worden ist, so ist das Darlehen, sofern nicht be- 
sondere Rechtfertigungsgründe vorliegen, zu kündigen. In den Fällen des § 2 III 8à 
bis c des Gesetzes ist zum Erlaß der Aufforderung unter Fristbestimmung auch die 
Kreishauptmannschaft zu Dresden als Generalkommission für Ablösungen und Ge- 
meinheitsteilungen ermächtigt. 
830. 
() Wollen die Gemeinden die Kleinwohnungsbauten für eigene Rechnung her- 
stellen, so bedarf es keiner hypothekarischen Sicherstellung der von der Landeskultur- 
rentenbank gewährten Darlehen. Die Grundstücke dürfen aber unter Hinzurechnung 
des von der Bank gewährten Darlehens für Dritte nicht höher als zu 100 % der Kosten 
des Baulandes und der Bauausführung belastet werden. 
(i) In den Fällen, wo die Gemeinden Darlehen von der Landeskulturrenten- 
bank aufnehmen, um ihrerseits gemeinnützigen rechtsfähigen Vereinigungen oder ein- 
zelnen Unternehmern von Kleinwohnungsbauten die dazu erforderlichen Mittel zu 
verschaffen, dürfen die auf den Grundstücken hypothekarisch für die Gemeinden 
sicherzustellenden Darlehen mit den im Range vorgehenden Lasten 85 vom Hundert 
der Kosten des Baulandes und der Bauausführung nicht übersteigen. 
(s) Der Betrag des Darlehens wird von der Landeskulturrentenbank zunächst 
vorläufig und unverbindlich bestimmt. 
(4) Das Bauland kommt nicht höher als mit dem Erwerbspreise in Ansatz. Bau- 
land, das die Gemeinde zu anderen Zwecken als zu Kleinwohnungsbauten erworben 
hat, bleibt bei der Wertsermittelung unberücksichtigt. 
(5) Der Bauwert ist vorläufig auf Grund des Baukostenanschlags (§ 35) von der 
Landeskulturrentenbank und sodann nebst dem Grund und Boden endgültig, sobald 
das Gebäude vollendet ist, auf Grund einer gemeindeamtlichen, für die Beleihung 
durch die Landeskulturrentenbank besonders vorzunehmenden Schätzung von min- 
destens zwei Gutachtern an der Hand der Kostenrechnungen zu ermitteln. Der Landes- 
kulturrentenbank steht insbesondere in den Fällen des § 22 Absatz 1 a des Gesetzes das 
Recht der Nachprüfung der Wertsermittelung durch von ihr zu bestimmende Gut- 
achter zu. 
831. 
In den Fällen des § 22 Absatz 1 b des Gesetzes kann das Darlehen der Landes- 
kulturrentenbank zur zweiten, dritten oder einer späteren Stelle eingetragen werden, 
dafern es nur innerhalb der vorgeschriebenen Beleihungsgrenze verbleibt. 
73“ 
Zu § 22 
des Gesetzes.
	        
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