Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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3. die Baubeschreibung, aus welcher sämtliche Gebäude und Wohnungen nebst 
ihrem Zubehör zu ersehen sein müssen, mit dem Vermerke der baupolizeilichen 
Genehmigung in beglaubigter Form sowie die dazugehörigen Bauzeichnungen, 
4. der Anschlag über die Kosten für das oder die zu errichtenden Gebäude, gesondert 
nach Arbeitsgruppen mit Einheitspreisen und mit Angabe der Gesamtkosten, 
berechnet nach der überbauten Fläche und dem umbauten Raum, insbesondere 
auch der Anschlag über die Kosten für die Herstellung von Straßen, Ent- 
wässerungsanlagen, Einfriedigungen usw. sowie über die bis zur Bauvoll-= 
endung zu bestreitenden Bauzinsen, 
5. eine Berechnung der Ertragsfähigkeit des zu beleihenden Grundstücks, aus der 
die Höhe des Nutzungswerts oder die Höhe der in Aussicht genommenen 
Mietpreise sowie, wenn das Haus zum Verkaufe bestimmt ist, die Höhe des 
Verkaufspreises hervorgeht. Die Mietpreise dürfen in der Regel nicht höher 
angesetzt werden, als zur landesüblichen Verzinsung des für den Grunderwerb 
und für den Bau des Hauses aufgewendeten Kapitals, zur Tilgung des Kapitals, 
sowie zur Deckung der Kosten der Verwaltung und Instandhaltung der Bau- 
lichkeiten erforderlich ist. 
Weiter sind beizufügen 
6. in den Fällen des § 22 Absatz 1 b des Gesetzes die Erklärung der Gemeinde, 
das Darlehen von der Landeskulturrentenbank aufnehmen zu wollen, und die 
zwischen der Gemeinde und dem Empfänger des Kapitals getroffenen oder noch 
zu treffenden Vereinbarungen oder die aufsichtswegen auferlegten besonderen 
Bedingungen. 
(2) Beleihungsgesuche, die nicht vor Beginn des Baues der Kleinwohnungen 
mit den erforderlichen Unterlagen der Landeskulturrentenbank zur vorläufigen Ent- 
schließung unterbreitet worden sind, finden keine Berücksichtigung. 
(„) Den Gemeinden bleibt überlassen, den Bauvereinigungen oder Einzelunter- 
nehmern von Kleinwohnungsbauten gegenüber notwendige oder erwünschte Ab- 
änderungen des Bauentwurfs, insbesondere in hygienischer oder baukünstlerischer 
Beziehung, die Ausschließung von Untervermietung, die Ausschließung eines Wirt- 
schaftsbetriebs oder des Verkaufs geistiger Getränke, die Bestellung eines Vorkaufs- 
rechts und anderes mehr zur Bedingung der Aufnahme des Darlehens bei der Landes- 
kulturrentenbank zu machen. 
· 836. 
C) Der Darlehnsnehmer hat den Bau nach dem vorgelegten Entwurf und 
Kostenanschlag unter Verwendung guten Materials sorgfältig und dauerhaft aus-
	        
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