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des Gesetzes.
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zuführen und bei notwendig werdenden wesentlichen Änderungen die Zustimmung
der Landeskulturrentenbank einzuholen.
(2) Nach der Beleihung des Grundstücks durch die Landeskulturrentenbank
dürfen wesentliche Anderungen am Gebäude durch An--, Auf- und Umbauten oder der
gänzliche oder teilweise Abbruch des Gebäudes nur mit Zustimmung der Landes-
kulturrentenbank erfolgen.
(s8) Wird nach einem Brande das Gebäude neu hergestellt, so ist über den Bau-
entwurf, den Kostenanschlag und die Herstellungsfrist von neuem die zustimmende
Entschließung der Landeskulturrentenbank herbeizuführen.
837.
(u) Vor Aushändigung des Darlehens hat die Gemeinde
1. die Vollendung des Baues in Gemäßbeit der Baubeschreibung und der Bau-
zeichnungen,
2. die gemeindeamtliche Schätzung (zu vergl. § 30),
3. in den Fällen des § 22 Absatz 1 b des Gesetzes die Eintragung der Hypothek
und der in §24 Absatz 2 a ebenda bezeichneten Vormerkung im Grundbuche
durch Vorlegung eines beglaubigten Nachtrags zu der unter § 35 Ziffer 1 er-
forderten Abschrift des Grundbuchblattes,
4. den ordnungsgemäßen Beschluß der mit der Vertretung der Gemeinde betrauten
Organe über Aufnahme des Darlehens und die erforderliche Genehmigung der
Aufsichtsbehörde samt deren Erklärung, daß die von ihr für die Genehmigung
der Darlehnsgewährung gestellten Bedingungen erfüllt sind oder deren Er-
füllung von ihr überwacht wird,
nachzuweisen sowie
5. die vorschriftsmäßig vollzogene Schuldverschreibung der Gemeinde beizu-
bringen.
(e) Ist das fertiggestellte Gebäude zur Gebäudeversicherung bereits eingeschätzt,
so ist auch der Versicherungsschein beizubringen und die Eintragung der Bebauung
im Grundbuche durch Vorlegung eines beglaubigten Nachtrags zur Abschrift des Grund-
buchblattes nachzuweisen; im anderen Fall ist zwar die Aushändigung des Darlehens
von der Vorlegung dieser Urkunden nicht abhängig zu machen, sie sind aber nachträglich
baldtunlichst der Landeskulturrentenbank vorzulegen.
838.
Bei Gewährung von Darlehen der in § 22 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Art
an die Besitzer selbständiger Güter sind die Bestimmungen der §§ 30 flg. dieser Ver-