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ordnung entsprechend anzuwenden, insoweit sich nicht daraus, daß die Darlehen nicht
an die Gemeinden, sondern unmittelbar an die Besitzer selbständiger Güter gewährt
und nicht hypothekarisch, sondern durch Eintragung einer Reallast sichergestellt werden,
etwas anderes ergibt. Den Wert des Grundstücks und der Bauausführung der Klein—
wohnungen läßt in diesem Falle die Landeskulturrentenbank, unter Umständen unter
Hinzuziehung von Sachverständigen, feststellen. Das Mitbestimmungsrecht über die
Mietbedingungen seitens der Landeskulturrentenbank ist auf die Höhe der Mieten zu
beschränken.
839.
Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1915 in Kraft. Mit dem gleichen
Zeitpunkte treten
1. die Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 26. November 1861 über die
Errichtung der Landeskulturrentenbank, vom 26. November 1861 (G.= u. V.=
Bl. S. 512),
2. die Verordnung vom 1. Juni 1872 zu Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1872
zu Ergänzung und Abänderung des Gesetzes, die Errichtung der Landeskultur-
rentenbank betreffend, vom 26. November 1861 (G.= u. V.-Bl. S. 304),
3. die Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 1. Mai 1888, die Herabsetzung
des Zinsfußes bei der Landeskulturrentenbank betreffend, vom 2. Mai 1888
(G.= u. V.-Bl. S. 122)
mit der Einschränkung außer Kraft, daß sie nur noch auf die vor diesem Zeitpunkt be-
gründeten Rechtsverhältnisse anzuwenden sind.
Dresden, am 20. Oktober 1914.
Ministerium des Innern. Finanzministerium.
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz.
Weidauer.
Zu §27
des Gesetzes.