Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

Die Landeskulturrentenscheine erhalten den unter 1 angegebenen Wortlaut 
und eine Einfassung, in welcher oben das Wort „Landeskulturrentenbank“, unten 
die Worte „Königreich Sachsen“, links die Bezeichnung der Reihe und des Buch- 
stabens und rechts der Wert in Ziffern angebracht sind. 
Die Erneuerungsscheine und die Zinsscheine dazu sind nach den Mustern 2 
und 3 zu fertigen. 
1. 
Reihe Buchstabe A (B, C,-D,E) (Wappen.) PWiPvp)) 
tigl. Sächs. Landeskulturrentenschein. 
Jünftausend Mark 
(Dreitausend) 
(Eintausend) 
(Jünfhundert) 
(Dreihundert) 
Reichswährung 
sollen dem Inhaber dieses vom Staate gewährleisteten Landeskulturrentenscheins 
ein halbes Jahr nach der künftigen Auslosung unverkürzt ausgezahlt und bis dahin 
mit 4 vom Hundert jährlich zu den beiden halbjährlichen Terminen 30. Juni und 
31. Dezember verzinst werden. 
Dresden, am 
Kgl. Sächs. Landeskulturrentenbank. 
(Gedruckte Unterschrift des Direktors.) 
(Stempel.) 
(Gedruckte Unterschrift.) 
Kontrolleur.
	        
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