Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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2. 
Erneuerungsschein 
zu dem Kgl. Sächs. Landeskulturrentenschein über 5000 (beziehentlich 3000, 1000, 
500 und 300) Mark Reichswährung 
Reihe Buchstabe A (B, C, D, E) Ar. 
Gegen Rückgabe dieses Erneuerungsscheins werden nach Ablauf der Termine 
bis mit neue Zinsscheine 
ausgegeben, wenn nicht bis dahin der Landeskulturrentenschein durch Auslosung 
zahlbar geworden ist. Hat aber der Inhaber des Landeskulturrentenscheins der 
Ausgabe neuer Zinsscheine an den Inhaber des Erneuerungsscheins widersprochen, 
so werden sie dem Inhaber des Landeskulturrentenscheins ausgehändigt, wenn er 
den Landeskulturrentenschein vorlegt. 
Dresden, am 
  
(Wappen.) RKgl. Sächs. Landeskulturrentenbank. 
(Gedruckte Unterschrift.) (Gedruckte Unterschrift des Direktors.) 
Kontrolleur. 
3. 
Zinsschein 
zu dem mit 4 vom Hundert verzinslichen Kgl. Sächs. Landes= Reihe A. (Zins- 
kulturrentenschein über 5000 (beziehentlich 3000, 1000, 500 und Buchstabe schein Nr.) 
300) Mark Nr. G. 7100 L) 
zahlbar am mit (6, C. D. P14. 
einhundert Mark 20.— 
(lechzig) 10.— 
(zwanzig) —- 
(zehu) zahlbar 
(echs) am 
Dresden, am 
(Wappen.) Kal. Sächs. Landeskulturrentenbank. 
(Gedruckte Unterschrift.) (Gedruckte Unterschrift des Direktors.) 
Kontrolleur. 
Ablauf der Vorlegungsfrist am 
1914. 74
	        
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