Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Nr. 18. Verordnung 
wegen Anderung der Verordnung vom 30. November 1901 (G.= u. V.-Bl. 
S. 175) zur Ausführung des § 17 des Reichsgesetzes vom 31. Mai 1901, 
Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegshinterbliebenen betreffend; 
vom 26. März 1914. 
Die Entscheidungsbefugnis in den Kriegsversorgungsangelegenheiten der Hinter- 
bliebenen der Soldaten vom Feldwebel abwärts und der Unterbeamten der Heeres- 
verwaltung ist von den Generalkommandos auf die Korpsintendanturen übergegangen. 
Von der Zivilbehörde (Amtshauptmannschaft, Stadtrat) sind deshalb die Gesuche 
um Gewährung von Witwenbeihilfen nicht mehr an das Bezirkskommando, sondern 
an die Korpsintendantur zu senden. 
Dresden, den 26. März 1914. 
Kriegsministerium. 
Frhr. v. Hausen. 
Puschner. 
Nr. 19. Verordnung 
zur Anderung der Verordnung vom 2. März 1914, die Behandlung und 
Verpackung erkrankter oder abgestorbener Fische und die Einsendung von 
Wasserproben betreffend; 
vom 27. März 1914. 
De Verordnung vom 2. März dieses Jahres, die Behandlung und Ver- 
packung erkrankter oder abgestorbener Fische und die Einsendung von 
Wasserproben betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 23), wird dahin abgeändert, daß die 
in Ziffer 4 bezeichneten Wasserproben, soweit sie Fischgewässern im Gebiete der 
Kreishauptmannschaft Bautzen entstammen, dem Chemiker Dr. Haupt in Bautzen 
zuzuweisen sind, während die übrigen Teile des Landes sich in Flußverunreinigungs- 
Fragen wie bisher der Zentralstelle für öffentliche Gesundheitspflege in Dresden 
oder des Hygienischen Institutes der Universität Leipzig als Untersuchungsstelle zu 
bedienen haben. 
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