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Nr. 18. Verordnung
wegen Anderung der Verordnung vom 30. November 1901 (G.= u. V.-Bl.
S. 175) zur Ausführung des § 17 des Reichsgesetzes vom 31. Mai 1901,
Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegshinterbliebenen betreffend;
vom 26. März 1914.
Die Entscheidungsbefugnis in den Kriegsversorgungsangelegenheiten der Hinter-
bliebenen der Soldaten vom Feldwebel abwärts und der Unterbeamten der Heeres-
verwaltung ist von den Generalkommandos auf die Korpsintendanturen übergegangen.
Von der Zivilbehörde (Amtshauptmannschaft, Stadtrat) sind deshalb die Gesuche
um Gewährung von Witwenbeihilfen nicht mehr an das Bezirkskommando, sondern
an die Korpsintendantur zu senden.
Dresden, den 26. März 1914.
Kriegsministerium.
Frhr. v. Hausen.
Puschner.
Nr. 19. Verordnung
zur Anderung der Verordnung vom 2. März 1914, die Behandlung und
Verpackung erkrankter oder abgestorbener Fische und die Einsendung von
Wasserproben betreffend;
vom 27. März 1914.
De Verordnung vom 2. März dieses Jahres, die Behandlung und Ver-
packung erkrankter oder abgestorbener Fische und die Einsendung von
Wasserproben betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 23), wird dahin abgeändert, daß die
in Ziffer 4 bezeichneten Wasserproben, soweit sie Fischgewässern im Gebiete der
Kreishauptmannschaft Bautzen entstammen, dem Chemiker Dr. Haupt in Bautzen
zuzuweisen sind, während die übrigen Teile des Landes sich in Flußverunreinigungs-
Fragen wie bisher der Zentralstelle für öffentliche Gesundheitspflege in Dresden
oder des Hygienischen Institutes der Universität Leipzig als Untersuchungsstelle zu
bedienen haben.
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