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a) in sämtlichen landwirtschaftlichen Betrieben;
b) in den gewerblichen Betrieben folgender Art: Getreide-, Mahl= und Schäl-
mühlen; Bäckereien, Konditoreien, Pfefferküchlereien; Nudel= und Makkaroni-
fabriken; Nährmittelfabriken; Rollgerstefabriken; Malzkaffeefabriken; Weizen-
stärkefabriken; Mälzereien, Meiereien, Molkereien mit eigenem Viehstand;
Mästereien und Züchtereien ohne landwirtschaftlichen Betrieb; Brauereien;
Branntweinbrennereien (mit Ausnahme der Obst= und Kleinbrennereien —
§ 12, § 15 Absatz 1 des Branntweinsteuergesetzes —) und Hefefabriken;
Tc) in den Handelsbetrieben folgender Art: Handel mit Getreide und Mühlen-
fabrikaten, Hülsenfrüchten, Kolonialwaren, Furage, Futter, Schlacht= und
Nutzvieh, Pferden; Konsumvereine; Warenhäuser; Getreidehallen und Ge-
treidelagerhäuser;
d) in den Verkehrsbetrieben folgender Art: Kommunal= und Privateisenbahn-
betriebec; Personen- und Frachtfuhrgeschäfte einschließlich Omnibusbetriebe;
Straßenbahnbetriebe; Ausspannwirtschaften; Gasthäuser; Spedition; Ab-
fuhranstalten; Leichenbestattung; Reitinstitute; Zirkusunternehmungen;
Schiffahrtsbetriebe.
Außerdem sind die Vorräte im Gewahrsam von Gemeinden und sonstigen
öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbänden festzustellen.
§ 2. Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Beantwortung der
in der Ortsliste gestellten Fragen sind die Betriebsinhaber oder deren Vertreter
verpflichtet. Die Angaben werden nur für Zwecke der amtlichen Statistik verwendet.
Ein Eindringen in Einkommens= und Vermögensverhältnisse ist nach § 4 des Reichs-
gesetzes ausgeschlossen.
8 3. Die Aufnahme hat die Vorräte von Weizen und Kernen (Spelz, Dinkel)
Roggen; Menggetreide (Mengkorn, d. h. zwei oder mehrere Getreidearten im Ge-
menge) und Mischfrucht (d. h. Getreide mit Hülsenfrüchten gemischt); Hafer; Gerste
(Brou= und Futtergerste, ausschließlich Malz); Mehl aus Weizen und Kernen (Spelz,
Dinkel), einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrots und Schrot-
mehls; Roggenmehl, einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Roggen-
schrots und Roggenschrotmehls; anderes Mehl (aus Gerste, Hafer, Mais oder Meng-
getreide) zu erfassen, die sich in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember dieses
Jahres im Gewahrsam der zur Angabe Verpflichteten befunden haben. Vorräte,
die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen und dergleichen lagern, sind
vom Verfügungsberechtigten anzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Ver-
schluß hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Vorräte von dem Verwalter der