Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Lagerräume anzugeben. Liegt hiernach die Angabe einer Eisenbahn ob, so erfolgt 
die Nachweisung der Vorräte zugleich mit der Nachweisung der rollenden und auf 
den Stationen befindlichen Vorräte nach Maßgabe des 84. 
Vorräte im Gewahrsam einer Kleinbahn werden von den Gemeinden nach 
Maßgabe des § 8 festgestellt; eine Erhebung der rollenden Vorräte findet bei Klein— 
bahnen nicht statt. 
Die Erhebung der auf den Binnenwasserstraßen schwimmenden Vorräte, ein- 
schließlich der in den Häfen in Schiffen liegenden, erfolgt bei der Ausladung oder beim. 
Ausgang über die Zollgrenze nach § 5. Die Vorräte, die sich in den unter Zollaufsicht 
stehenden Niederlagen (öffentlichen Niederlagen, Privatlagern mit oder ohne amt- 
lichen Mitverschluß, einschließlich der Getreidetransitlager) in der Nacht vom 30. No- 
vember zum 1. Dezember dieses Jahres befinden, werden von den Zollbehörden 
nachgewiesen; die Nachweisungen sind dem Kaiserlichen Statistischen Amt in Berlin 
bis zum 8. Dezember dieses Jahres unmittelbar einzureichen. 
§ 4. Sendungen von den in § 3 aufgeführten Getreidearten und Erzeugnissen 
der Getreidemüllerei, die sich am 1. Dezember dieses Jahres vormittags 6 Uhr auf 
den Stationen der nicht als Kleinbahnen zu erachtenden Eisenbahnen befinden, sind 
von den Güterabfertigungsstellen festzustellen; das Ergebnis ist nach Menge und 
Gattung der Ware in eine Nachweisung aufzunehmen. Die zur angegebenen Zeit 
in den Zügen laufenden Sendungen sind auf den Stationen nachzuweisen, wo die 
Züge nach 6 Uhr vormittags zuerst einen genügend langen Aufenthalt haben. Sen- 
dungen von weniger als 500 kg bleiben außer Betracht. Die näheren Anordnungen 
über die Durchführung dieser Anschreibungen und deren weitere Verarbeitung 
werden im Einvernehmen mit dem Kaiserlichen Statistischen Amte von den Eisen- 
bahnverwaltungsbehörden erlassen. 
§ 5. In den an den Wasserstraßen im Königreiche Sachsen gelegenen Häfen 
und Hafenplätzen, die im Sinne des die Binnenschiffahrtsstatistik betreffenden Bundes- 
ratsbeschlusses vom 25. Juni 1908 (Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 32, 
Beilage) als wichtigere gelten, und an den Grenzausgangsstellen sind in der Zeit 
vom 1. bis 15. Dezember dieses Jahres die im Binnenschiffahrtsverkehre zur Löschung 
gelangenden beziehentlich die nach dem Ausland ausgehenden Sendungen von den 
in § 3 aufgeführten Getreidearten und Erzeugnissen der Getreidemüllerei nach Maß- 
gabe des genannten Bundesratsbeschlusses und der hierzu für das Königreich Sachsen 
erlassenen Verordnung vom 5. April 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 297) anzumelden. 
Außer den hiernach zu machenden Angaben ist anzumelden: 
Bei Sendungen, die im Inland zur Wasserbeförderung aufgegeben wurden,
	        
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