Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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der Tag, an dem die Ware an dem angemeldeten Einladeort eingeladen 
worden ist. Bei den aus dem Auslande kommenden Sendungen der Tag, 
an dem die Ware die deutsche Reichsgrenze auf der Binnenwasserstraße 
überschritten hat. Bei Sendungen, die im Binnenschiffahrtsverkehre vom 
Inland nach dem Ausland gehen oder die auf der Binnenwasserstraße durch 
das Reichsgebiet durchgeführt werden, ist bei der Anmeldung beim Grenz- 
ausgang der Tag der Wassereinladung im Inland anzugeben oder — bei den 
Durchfuhrsendungen — der Tag, an dem die Ware eingehend die Grenze 
überschritten hat. 
Von den Hafenbehörden sind ferner diejenigen Mengen festzustellen, die bereits 
vor dem 1. Dezember dieses Jahres zur allgemeinen Binnenschiffahrtsstatistik als 
angekommen angemeldet sind, die aber in der Nacht vom 30. November zum 1. De- 
zember dieses Jahres noch in den Schiffen liegen. 
Die Zählpapiere sind dem Statistischen Landesamte bis 20. Dezember dieses 
Jahres zu übersenden. 
§ 6. Als Getreidevorrat ist nicht nur ausgedroschenes Getreide anzusehen, 
sondern es sind auch diejenigen Getreidemengen nachzuweisen, die etwa noch un- 
ausgedroschen in Scheunen, Mieten usw. lagern, und zwar nach dem zu schätzenden 
Körnerertrage. 
§s 7. Bei der Erhebung kommen ausschließlich Ortslisten in Anwendung. 
8 8. Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Amtshaupt- 
mannschaften und die Stadträte derjenigen Städte, in denen die Revidierte Städte- 
ordnung eingeführt ist, haben die Ausführung der Erhebung in ihrem Bezirke zu 
leiten und zu überwachen. 
Die Ausführung der Erhebung erfolgt für jeden Gemeindebezirk, einschließlich 
der selbständigen Gutsbezirke, durch die Gemeindebehörden, welche die erforderliche 
Anzahl der zur Verwendung bestimmten Ortslisten (§ 7) erhalten werden. 
Die näheren Vorschriften sind den Ortslisten aufgedruckt. 
§ 9. Die Umfrage ist am 1. Dezember zu beginnen und tunlichst auch zu be- 
endigen. Die Aufnahme hat sich durchweg auf den Stand vom 1. Dezember zu be- 
ziehen. 
§ 10. Die Ortslistenvordrucke werden den Verwaltungsbehörden (in den 
Städten, in denen die Revidierte Städteordnung eingeführt ist, den Stadträten, 
im übrigen den Amtshauptmannschaften) bis spätestens den 25. November dieses 
Jahres durch das Statistische Landesamt nebst einer zur Abgabe mindestens eines 
1914. 77
	        
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