Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Soweit Sachverständige bei der Handhabung der Wasserpolizei zugezogen 
werden, bewendet es bei den Vorschriften in § 48 der zum Wassergesetz erlassenen 
Ausführungs-Verordnung vom 21. September 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 527). 
Dresden, am 27. März 1914. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Seifert. 
  
Nr. 20. Gesetz 
über die Abänderung des Gesetzes vom 20. März 1894, die Unterstützung 
der in den Ruhestand versetzten Bezirkshebammen betreffend; 
vom 28. März 1914. 
WaN, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Das Gesetz, die Unterstützung der in den Ruhestand versetzten Bezirkshebammen 
betreffend, vom 20. März 1894 (G.= u. V.-Bl. S. 98) wird abgeändert, wie folgt: 
I. Punkt c von § 3 wird aufgehoben und dem § 3 folgender Absatz angefügt: 
Die Entrichtung von Beiträgen an die Gemeinden und Gutsbezirke oder 
an die etwa bestehenden oder zu gründenden besonderen Unterstützungskassen 
darf den Bezirkshebammen nicht auferlegt werden. 
II. In § 4 wird der zweite Absatz durch folgenden ersetzt: 
In ausreichender Weise ist ein Statut jedenfalls dann aufgestellt, wenn 
es für die einer Bezirkshebamme zu gewährende Unterstützung einen Mindest- 
betrag und als Höchstsatz vier Fünftel des Jahreseinkommens, das sie in 
ihrem Gewerbe während der letzten 10 Jahre vor ihrer Versetzung in den 
Ruhestand durchschnittlich bezogen hat, oder, sofern dieser Betrag 450 M4 
übersteigt, diese Summe festsetzt. Der Mindestbetrag muß spätestens nach 
zehnjähriger Dienstzeit erreicht werden und darf sich in der Regel nicht auf 
weniger als 120 K belaufen.
	        
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